Document b8vGeRj8VMqq5ZyBR0Xwa6bo
FILE NAME: German Articles - Some with English Translation (GER)
DATE: 1943
DOC#: GER029
DOCUMENT DESCRIPTION: German Regulations for Compensation of Occupational Diseases Including Asbestosis in Combination with Lung Cancer No Translation
*
______ , |Tr
^
^
xo
f I ,'
1943 Ausgegeben zu Berlin, den 12. Februar 1943 Nr. 14
pag 29.1.43
7. 2.43 10. 2. 43
' I n h a l t '! *
-
. * Seite --
Vierte Verordnung ber A u s d e h n u n g der U n f a llv e r s ic h e r u n g auf B e r u f s k r a n k h e i t e n . . . , ................................................................................ b5
Verordnung ber W o ch e n p f le g e r i n n e n ("WochPflVO.)................. .87
Verordnung zur D u rc h f h ru n g und E rg n z u n g der Verordnung ber die S o z i a l v e r s i c h e r u n g in den b e s e tz te n G e b ie te n . ......................... , 90
.j '!-
'**. *
Vierte Verordnung ber Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten.
Vom 29. Januar 1943.
e,.y l y. : L - ; . : .--i* ?
- '
Auf Grund des 545 der Reichsversiciieruagsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes ber nderungen in der Unfallversicherung vom 9. Mrz 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) wird ver ordnet:
1
'
-
. f
Die Dritte Verordnung ber Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom
l. Dezember 1036 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1117) wird wie folgt gendert:
1. Im 5 erhlt Ab*. 1 folgende Fassung:
(i) Besieht fr einen Versicherten bei einer "Weiterbeschftigung in dem Unternehmen die Gefahr, da eine Berufskrankheit entstellen, wiederentstellen oder >ieh verschlimmern wird, so soll der Versichcrungstrger
a) ihm ntigenfalls Krankenbchandlung gewhren,
h) ihn zur Unterlassung der gefhrlichen Beschftigung anhalten und ihm zum Ausgleich einer hierdurch verursachten Minderung seines Verdienstes oder sonstiger wirtschaft licher Nachteile e.ine Ubergangsrente bis zur Hlfte der Vollrente oder ein Ubergangs geld bis zur Hhe des Betrages der halben Jahresvollrente gewhren.>
2. Im 6 erhalten Abs. 1, 2 sowie Abs. 3 Satz 1 folgende Fassung:
.(l) Die Vorschriften ber die Unfallanzeige in der allgemeinen und der, landw-irtschaftchen Unfallversicherung ( 1552 bis 1558 der Reichsversicherungsordnung) .gehen bei Berufs krankheiten entsprechend.
(2) Der Versicherungstrger hat binnen zwei Tagen nach Eingang der Anzeige berfeine
Berufskrankheit die Urschrift dem fr den Arbeitsort des Versicherten zustndigen Staatlicher
Oewerbearzt zu bersenden.
*
(3) Der Gewerbcarzt hat den Erkrankten, wenn er es fr erforderlich halt, unverzglich zu untersuchen oder attf Kosten des Veraicherungstrigers durch einen beauftragten Arzt imrersurhen zu lassen und dem Versicherungstrger ein Gutachten zu erstatten.
.r ? ,, v-v.*yJr *L KSt,
:,T
1 / k
:% 4 - *> - * ? "
r:
T=-
* *.. v '- i i .
:r
I -sc
Reicksgcsctxblatt, Jahrgang 194a, Teil I
r.
2
Die Anlage zu der im 1 genannten Verordnung wird wie iolgl gendert:
1. In Spalte IIT irrten ,->n Stelle der W orte Betriebe und Ttigkeiten das W ort Unternehmenund an Stelle der A\ orte - Betriebe. Ttigkeiten und Einrichtungen, di- der Unfallversicherung unterliegen die W orte Alle Unternehmen.
-.y 2. In der Nr. 8 Spalte II fallen die W orte der Fettreihe weg.
3. Hinter der N r.fi wird eingefgt: 8a Erkrankungen durch Salpetersnreestcr.
4. In der Nr. 16 erhlt Spalte II folgende Fassung:
, Erkrankungen durch Erschtterung hei Arbeit mit I 'relul'twerkzcugen und gleichartig wirkenden Werkzeugeu und Maschinen sowie durch Arbeit an Anklopfmaschinen,
5l H inter der Nr. 16 wird eingefgt: 16a Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft.
6. In der Nr. 17 erhlt Spalte II Buchst, b folgende Fassung:
b) Staublungenerkrankung (Silikose) in Verbindung mit. aktiv-fortschreitender Lungcutuberkulose.
7. In der Nr. 18 erhlt Spalte II folgende Fassung: a) Schwere Asbcststaublungenerkrankung (Asbesto-c) b) Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungenkrebs-.
8. ln der Nr. 19 erhlt Spalte III folgende Fassung:
Unternehmen zur Herstellung von
I
Alkalichromaten und ihrer Wei-
terverarbeitungzu Chromfarben-
9. Hinter der Nr. 20 werden eingefgt:
20a Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lunge Alle Unternehmen
. durch Aluminiumstaub
20b "Erkrankungen der tieferen Luftwege und der Lunge . bei Berylliumgewinnung
Unternehmen zur Gewinnung von Beryllium ans seinen Erzen oder Zwischenprodukten der Erz Ver
10. In der N r. 25 erhlt Spalte III folgende Fassung:
arbeitung-. Alle Unternehmen-.
^ !
w*.
*
r. > * '
rV -*
tjtf.
11. Hinter der N r.26 wird eingelegt:
1 27 Infektise' Gelbsucht, Bang'sche Krankheit, Milz-
f. . -
brand, Rotz und andere von Tieren auf Menscheti bertragbare Krankheiten
i *
'
Tierhaltung und Tierpflege sowie Ttigkeiten, die durch Umgang oder Berhrung ntit Tieren, mit tierischen Teilen. Erzeugnissen und Abgngen zur Erkrankung Veranlassung geben.
i Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern bestimmen, da eine bertragbare Krankheit, die in der Anlage zu der im 1 genannten Verordnung nicht afgefhrt ist., als Berufskrankheit gilt, wenn sie durch berufliche Beschftigung in bestimmten, i auerhalb des Grodeutschen Reichs liegenden Gebieten verursacht ist.
/ ;
4
' Das'Heichsversiciienrr.gsirat'kann Bestimmungen zur Durchfhrung dieser Verordnung erlassen,
ts
' ft l
' >.
-> ' ' ' , :..v
- >/G. ' . *.1N> . 4'
r 5 - M \
r f
V>r..s-' .: * y .
'
f . ^.,'v .
^ -t >
\
** . ; '.' `i N r. 14 -- Tag der Ausgabe: j 12. Februar 1943
, r ' -1 5 ' j.
'
- (i) D iese' V erordnung tritt m it W irk u n g vom 1. Ja n u a r 1942 in K raft.
(?) Leidet ein Versickerter zur Zeit des Inkrafttretens' der Verordnung an einer Berufskrankheit, die erst auf Grund dieser Verordnung zu entschdigen ist, so wird auf Antrag die Entschdigung nach den vorstehenden Bestimmungen gewhrt, wenn der Versicherungsfall nach dem 25. August 1939 eingetreten ist. Rechtskrftige Entscheidungen stehen nicht entgegen. I>ic Entschdigung wird frhestens vom Inkrafttreten der Verordnung an gewhrt.
i
Berlin, den 29. Januar 1943.
*
t
,v
D er R e ic h s a rb e its m in is te r Franz Scldtc
Verordnung ber WoclieiipAegerixincn (WochPflYO.).
Vom 7. Februar 1943.
Auf Grund der 2 und 4 des Gesetzes zur Ordnung der Krankeupilege vom 28. September
3' ' ;
(1) Die Anerkennung kann von der fr den.
1938 (Reichsgesctzbl. I S. 1309) in Verbindung Wohnsitz der Wochen pilegerin zustndigen hhe
`mit 25 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember re 1 Verwaltungsbehrde zurckgenommen wer
193S (Reichsgesctzbl. I S. 1893) und auf Grund des 6 des Augestelitenvcrsicherungsgesctzes vom
20. Dezember 1911 in der Fassung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. 1 S. 503) wird verordnet:
den, wenn 1. wesentliche Voraussetzungen fr die Ertei lung der staatlichen Anerkennung irriger. weise als gegeben angenommen worden
1 (1) Die Ausbildung der Wochenpflegcrinnon erfolgt an staatlich anerkannten Wochenpflegeschulen und wird durch die staatliche Wochenpegeprfung abgeschlossen.
oder wcggcfallen sind,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, da der Wochenpflegenn die fr die Aus bung ihres Berufs erforderliche Eignung oder Zuverlssigkeit fehlt.
r (2) Auf Grund der staatlichen Wochenpllege- (2) Die Anerkennung, die auf Grund des Abs. 1
prfung erteilt die hhen: Verwaitungsbehrde zurckgenoimueii war, kann wiedererteilt wer
die staatliche Anerkennung als Worlieupllegeriii. den, wenn nachtrglich Tatsachen eingencten
(3) Aufgabe der Wochenpilegcrin ist die Fliege sind, die eine Wiederaufnahme des Berufs un
I- V.
von Wchnerinnen. Neugeborenen (einschlielich bedenklich erscheinen lassen
der Frhgeborenen) und Suglingen. nnd zwar (3) Vor der Zurcknahme ode* der Wieder-
sowohl in Anstalten wie in der Wohnung. Ver ertcilung der Anerkennung ist die ReioliMieb*
richtungen. die nach den geltenden Vorschriften ammenschaft zu liivii.
Hebammen., Krankenschwestern oder Suglings
und Kinderschwertem Vorbehalten sind, darf die
4
Wochen pHegerin nicht auffihren
(1) Staatlich anerkannte WocheupilcgcadniU-n
82
sind die Landes*-,Gau- imdProvinzial-HeLunncniehranstalten sowie die Einrichtungen, denen die
Die Anerkennung setzt voraus, da die An- Genehmigung zur Ausbildung von Heiiamuh'ii
tragtrtellerin
erteilt ist. Darber hinaus knnen Entbindung--
1. deutschen oder artverwandten Blotes ist anstalten sowie EntbindungsabieiiiinuAu von all
and da, wenn sie verheiratet ist, auch gemeinen Krankenhusern auf Antrag d* r hoii*-
ihr Ehemann <iiee Voranssetiung erfllt, ren Verwaltungsbehrde vUll.
,.-*
2 dieciantlicheWochenpdegnpriifiingbeatas- Innern oder der von ihm lu iii'ir.^ fni Su lt. .ii.
den hat, 3. politisch zuverlssig ist, 4. einen gute Lenn^nnd besitzt.
Wochenptlegesrhuleanerkamii wt*rdou. Rche Anerkennung kann vum lleiuln>iuiuiti%r Innern xurckgenommen werden.
*?' V. X
-T f?,
'4