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23.12.2020
DE
Amtsblatt der Europischen Union
I
(Gesetzgebungsakte)
L 435/1
RICHTLINIEN
RICHTLINIE (EU) 2020/2184 DES EUROPISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020
ber die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch (Neufassung)
(Text von Bedeutung fr den EWR)
DAS EUROPISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPISCHEN UNION --
gesttzt auf den Vertrag ber die Arbeitsweise der Europischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gem dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwgung nachstehender Grnde:
(1) Die Richtlinie 98/83/EG des Rates (4) ist mehrfach und erheblich gendert worden (5). Aus Grnden der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden nderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
(2) In der Richtlinie 98/83/EG ist der rechtliche Rahmen festgelegt, um die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewhrleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schtzen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte dasselbe Ziel verfolgt und der Zugang zu derartigem Wasser fr alle Menschen in der Union verbessert werden. Zu diesem Zweck sind auf Unionsebene die Mindestanforderungen festzulegen, denen das fr diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Manahmen treffen, um sicherzustellen, dass Wasser fr den menschlichen Gebrauch keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art enthlt, die, in einer gewissen Anzahl bzw. Konzentration, in bestimmten Fllen eine mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit darstellen, und dass es diesen Mindestanforderungen entspricht.
(1) ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 107. (2) ABl. C 361 vom 5.10.2018, S. 46. (3) Standpunkt des Europischen Parlaments vom 28. Mrz 2019 (noch nicht im Amtsblatt verffentlicht) und Standpunkt des Rates in
erster Lesung vom 23. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt verffentlicht). Standpunkt des Europischen Parlaments vom 15. Dezember 2020 (noch nicht im Amtsblatt verffentlicht). (4) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 ber die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32). (5) Siehe Anhang VI, Teil A.
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(3) Natrliche Mineralwsser und Wsser, die Arzneimittel sind, sind aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen, da diese Arten von Wssern unter die Richtlinien 2009/54/EG (6) bzw. 2001/83/EG (7) des Europischen Parlaments und des Rates fallen. Die Richtlinie 2009/54/EG betrifft jedoch sowohl natrliche Mineralwsser als auch Quellwsser, und nur die erstgenannte Kategorie sollte vom Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden. Gem Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/54/EG muss Quellwasser der vorliegenden Richtlinie entsprechen und im Hinblick auf mikrobiologische Anforderungen sollte Quellwasser der Richtlinie 2009/54/EG entsprechen. Wasser fr den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behltnissen abgefllt zum Verkauf angeboten oder bei der Herstellung, Zubereitung oder Bearbeitung von Lebensmitteln verwendet wird, muss grundstzlich weiterhin bis zur Stelle der Einhaltung, nmlich bis zur Zapfstelle, dieser Richtlinie entsprechen und sollte nach dieser Stelle gem der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europischen Parlaments und des Rates (8) als Lebensmittel angesehen werden, falls es dazu bestimmt ist oder nach vernnftigem Ermessen erwartet werden kann, dass es von Menschen aufgenommen wird.
Auerdem sollten Lebensmittelunternehmer, die ber eine eigene Wassergewinnung verfgen und sie fr die besonderen Zwecke ihres Unternehmens verwenden, von der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden knnen, wenn sie die einschlgigen Verpflichtungen einhalten, insbesondere im Hinblick auf die Grundstze der Gefahrenanalyse und der berwachung kritischer Kontrollpunkte und auf Abhilfemanahmen gem den einschlgigen Rechtsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union. Lebensmittelunternehmer, die ber eine eigene Wassergewinnung verfgen und als Wasserversorger fungieren, sollten die vorliegende Richtlinie wie jeder andere Wasserversorgereinhalten.
(4) Im Anschluss an die Europische Brgerinitiative zum Recht auf Wasser (im Folgenden ,,Initiative Right2Water") hat die Kommission eine unionsweite ffentliche Konsultation eingeleitet, und die Richtlinie 98/83/EG wurde auf ihre Effizienz und Leistungsfhigkeit hin bewertet (REFIT-Bewertung). Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen jener Richtlinie aktualisiert werden mssen. Es wurden vier Bereiche ermittelt, in denen Verbesserungen mglich sind: die Liste der qualittsbasierten Parameterwerte, die nur begrenzte Anwendung eines risikobasierten Ansatzes, die ungenauen Bestimmungen zur Information der Verbraucher sowie die Disparitten zwischen Zulassungs systemen fr Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, und die Auswirkungen, die derartige Disparitten auf die menschliche Gesundheit haben. Auerdem wurde im Rahmen der Initiative Right2Water als besonderes Problem festgestellt, dass ein Teil der Bevlkerung -- insbesondere Randgruppen -- keinen Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch hat; diesen Zugang zu ermglichen stellt auch eine Verpflichtung gem dem Ziel 6 der Ziele fr die nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 fr nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dar.
Ein letztes festgestelltes Problem ist das allgemein fehlende Bewusstsein fr die Bedeutung von Wasserverlusten, die darauf zurckgehen, dass zu wenig in die Wartung und Erneuerung von Wasserinfrastruktur investiert wird. Darauf wurde auch im Sonderbericht des Europischen Rechnungshofs Nr. 12/2017 vom 5. Juli 2017 mit dem Titel ,,Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumnien wurden eine hhere Wasserqualitt und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch" hingewiesen.
(5) Im Jahr 2017 hat das Regionalbro fr Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Liste der Parameter und Parameterwerte in der Richtlinie 98/83/EG eingehend daraufhin berprft, ob aufgrund des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts Anpassungen der Liste vorgenommen werden mssen. Angesichts der Ergebnisse dieser berprfung sollten Darmpathogene und Legionella kontrolliert und sechs chemische Parameter oder Parametergruppen hinzugefgt werden. Fr vier der sechs neuen Parameter oder Parametergruppen sollten angesichts weiterer jngster wissenschaftlicher Gutachten und gem dem Vorsorgeprinzip Parameterwerte festgesetzt werden, die strenger als die von der WHO vorgeschlagenen, aber noch erreichbar sind. Fr einen der neuen Parameter sollte die Anzahl der reprsentativen Stoffe verringert und der Wert angepasst werden. Der Wert fr Chrom wird von der WHO derzeit noch berprft und es sollte daher ein bergangszeitraum von 15 Jahren gelten, bevor der Wert verschrft wird. Darber hinaus hat die WHO empfohlen, dass drei reprsentative Stoffe mit endokriner Wirkung als Mastab in Betracht gezogen werden knnen, um erforderlichenfalls das Vorkommen von Stoffen mit endokriner Wirkung und die Wirksamkeit ihrer Aufbereitung zu bewerten, mit Werten von 0,1 g/l fr Bisphenol A, 0,3 g/l fr Nonylphenol und 1 ng/l fr -stradiol.
(6) Richtlinie 2009/54/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 ber die Gewinnung von und den Handel mit natrlichen Mineralwssern (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
(7) Richtlinie 2001/83/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes fr Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(8) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundstze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europischen Behrde fr Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
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Auf der Grundlage eines Gutachtens der Europischen Behrde fr Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus dem Jahr 2015 wurde jedoch beschlossen, dass einer dieser drei Stoffe, Bisphenol A, mit einem gesundheitsbasierten Parameterwert von 2,5 g/l in diese Richtlinie aufgenommen werden sollte. Auerdem sollten Nonylphenol und -stradiol in die von der Kommission gem dieser Richtlinie zu erstellende Beobachtungsliste aufgenommen werden.
(6) In Bezug auf Blei hat die WHO empfohlen, den derzeitigen Parameterwert beizubehalten, jedoch auch erklrt, dass die Konzentrationen so niedrig sein sollte, wie nach vernnftigem Ermessen in der Praxis umgesetzt werden kann. Daher sollte es mglich sein, den derzeitigen Wert von 10 g/l fr einen Zeitraum von 15 Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie beizubehalten. Sptestens am Ende dieses bergangszeitraums sollte der Parameterwert fr Blei 5 g/l betragen. Da bestehende Bleirohre in Husern und Gebuden ein anhaltendes Problem darstellen und die Mitgliedstaaten nicht immer die erforderliche Befugnis haben, den Austausch dieser Rohre durchzusetzen, sollte der Wert von 5 g/l auerdem weiterhin als Zielwert gelten, wenn es um Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Hausinstallationen geht. Fr alle neuen Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen -- unabhngig davon, ob sie in Versorgungs systemen oder Hausinstallationen verwendet werden -- und die gem der vorliegenden Richtlinie zugelassen werden sollen, sollte der Wert von 5 g/l an der Zapfstelle gelten.
(7) Um der zunehmenden Besorgnis der ffentlichkeit ber die Auswirkungen neu nachgewiesener Stoffe wie etwa von Stoffen mit endokriner Wirkung, Arzneimitteln und Mikroplastik auf die menschliche Gesundheit durch die Verwendung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch, sowie neu nachgewiesenen Stoffen in der Versorgungskette Rechnung zu tragen, sollte ein Instrument einer Beobachtungsliste in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Das Instrument einer Beobachtungsliste wird es ermglichen, flexibel und dynamisch auf zunehmende Bedenken zu reagieren. Ferner wird es ermglichen, neue Erkenntnisse ber die Relevanz dieser neu nachgewiesenen Stoffe fr die menschliche Gesundheit sowie am besten geeignete berwachungsanstze und -methodiken zu verfolgen. Das Instrument einer Beobachtungsliste in Bezug auf Wasser fr den menschlichen Gebrauch ist Teil der Umsetzung verschiedener einschlgiger politischer Vorhaben der Union, die in der Mitteilung der Kommission vom 11. Mrz 2019 ,,Strategischer Ansatz der Europischen Union fr Arzneimittel in der Umwelt", der Mitteilung der Kommission vom 7. November 2018 ,,Fr einen umfassenden Rahmen der Europischen Union fr endokrine Disruptoren" und den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2019 ,,Auf dem Weg zu einer Strategie der Union fr eine nachhaltige Chemikalienpolitik" dargelegt sind.
(8) Auerdem empfahl die WHO, drei Parameterwerte weniger streng zu gestalten und fnf Parameter aus der in der Richtlinie 98/83/EG festgelegten Liste der Parameter und Parameterwerte zu streichen. Allerdings werden nicht alle diese nderungen als notwendig erachtet, da die Wasserversorger nach dem mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission (9) eingefhrten risikobasierten Ansatz unter bestimmten Voraussetzungen einen Parameter aus der Liste der zu berwachenden Parameter streichen drfen. Es existieren bereits Aufbereitungstechniken, mit denen diese Parameterwerte eingehalten werden knnen.
(9) Die in dieser Richtlinie festgelegten Parameterwerte beruhen auf den verfgbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und dem Vorsorgeprinzip, wurden so gewhlt, dass Wasser fr den menschlichen Gebrauch ein Leben lang unbedenklich verwendet werden kann, und bieten daher ein hohes Gesundheitsschutzniveau.
(10) Zur Vermeidung sowohl mikrobiologischer als auch chemischer Risiken sollte eine ausgewogene Lsung gefunden werden und zu diesem Zweck und in Anbetracht einer knftigen berprfung der Parameterwerte sollte die Festlegung von Parameterwerten fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch auf gesundheitspolitischen berlegungen und auf einer Methode zur Risikobewertung beruhen.
(11) Indikatorparameter haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die ffentliche Gesundheit. Sie spielen jedoch eine wichtige Rolle, wenn es gilt, festzustellen, wie Anlagen zur Gewinnung und Verteilung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch funktionieren, und die Wasserqualitt zu bewerten. Derartige Parameter knnen dabei helfen, Mngel bei der Wasseraufbereitung zu ermitteln, und spielen eine wichtige Rolle dabei, das Vertrauen der Verbraucher in die Wasserqualitt zu strken und aufrechtzuerhalten. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Parameter berwacht werden.
(9) Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur nderung der Anhnge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates ber die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).
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(12) Im Sinne des Vorsorgeprinzips sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Werte fr zustzliche Parameter, die nicht in Anhang I aufgefhrt sind, festzusetzen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
(13) Sicheres Wasser fr den menschlichen Gebrauch bedeutet nicht nur die Abwesenheit schdlicher Mikroorganismen und Stoffe, sondern auch die Anwesenheit bestimmter Mengen an natrlichen Mineralien und lebensnotwendigen Elementen, wobei zu bercksichtigen ist, dass der langfristige Gebrauch von entmineralisiertem Wasser oder Wasser mit einem sehr geringen Gehalt an wesentlichen Elementen wie Kalzium und Magnesium die menschliche Gesundheit gefhrden kann. Auerdem ist eine bestimmte Menge dieser Mineralien uerst wichtig, um sicherzustellen, dass Wasser fr den menschlichen Gebrauch weder aggressiv noch korrosiv wirkt, und um den Geschmack des Wassers zu verbessern. Mindestkonzentrationen dieser Mineralien in enthrtetem oder entminera lisiertem Wasser knnten entsprechend den lokalen Gegebenheiten erwogen werden.
(14) Prventive Sicherheitsplanung und risikobasierte Elemente wurden in der Richtlinie 98/83/EG nur in begrenztem Mae bercksichtigt. Die ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes wurden 2015 mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingefhrt, die es den Mitgliedstaaten gestatten, von den von ihnen eingefhrten berwachungs programmen abzuweichen, sofern glaubwrdige Risikobewertungen durchgefhrt werden, die sich auf die Leitlinien der WHO fr die Qualitt von Trinkwasser (WHO-Leitlinien) sttzen knnten. Diese WHO-Leitlinien, in denen das Konzept des ,,Wassersicherheitsplans" (,,Water Safety Plan", im Folgenden ,,Wassersicherheitsplan") -- unter anderem fr kleine Gemeinschaften -- festgelegt ist, sowie die Norm EN 15975-2 (Sicherheit in der Trinkwasserversorgung) bilden international anerkannte Grundstze fr die Gewinnung und Verteilung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch sowie die berwachung und Analyse der Parameter in diesem Wasser. Diese ersten Elemente eines risikobasierten Ansatzes sollten in dieser Richtlinie beibehalten werden.
(15) Um sicherzustellen, dass sich die mit der Richtlinie (EU) 2015/1787 eingefhrten Elemente eines risikobasierten Ansatzes nicht auf berwachungsaspekte beschrnken, um Zeit und Ressourcen auf relevante Risiken und kostenwirksame Manahmen am Ursprung zu konzentrieren und um Analysen und Anstrengungen fr nicht relevante Fragen zu vermeiden, sollte ein vollstndiger risikobasierter Ansatz fr die Sicherheit in der Wasserversorgung, der sich auf die gesamte Versorgungskette vom Einzugsgebiet ber die Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung bis zur Stelle der Einhaltung erstreckt, eingefhrt werden. Dieser Ansatz sollte sich auf die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG des Europischen Parlaments und des Rates (10) gewonnenen Erkenntnisse und umgesetzten Manahmen sttzen und sollte die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen effektiver bercksichtigen. Dieser risikobasierte Ansatz sollte drei Komponenten umfassen. Erstens eine Bewertung der Gefhrdungen im Zusammenhang mit den Einzugsgebieten von Entnahmestellen (,,Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen Wasser von fr den menschlichen Gebrauch") im Einklang mit den WHO-Leitlinien und dem WHO-Handbuch fr den Wassersicher heitsplan. Zweitens die Mglichkeit fr den Wasserversorger, die berwachung auf die Hauptrisiken abzustimmen und die ntigen Manahmen zum Management der in der Versorgungskette bei der Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser ermittelten Risiken zu treffen (,,Risikobewertung und Risikomanagement des Versorgungssystems"). Drittens eine Bewertung der potenziellen Risiken von Hausinstallationen, wie Legionella oder Blei (,,Risikobewertung von Hausinstallationen"), wobei ein besonderer Schwerpunkt auf prioritre rtlichkeiten gelegt werden sollte. Diese Bewertungen sollten regelmig berprft werden, unter anderem als Reaktion auf Bedrohungen aufgrund von klimabedingten Wetterextremen, bekannte nderungen der menschlichen Ttigkeit im Entnahmegebiet oder ressourcenbezogene Vorflle. Der risikobasierte Ansatz sollte einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den zustndigen Behrden und den Wasserversorgern gewhrleisten.
(16) Um den potenziellen Verwaltungsaufwand von Wasserversorgern, die im Durchschnitt zwischen 10 m3 und 100 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder zwischen 50 und 500 Personen mit Wasser versorgen, zu reduzieren, sollten die Mitgliedstaaten diese Wasserversorger von der Durchfhrung einer Risikobewertung des Versorgungssystems befreien knnen, vorausgesetzt, dass eine regelmige berwachung gem der vorliegenden Richtlinie erfolgt. Ausnahmsweise sollte die Anwendung des risikobasierten Ansatzes an die spezifischen Einschrnkungen von Seeschiffen angepasst werden, die Wasser entsalzen und Personen befrdern. Seeschiffe unter Unionsflagge mssen sich an den internationalen Rechtsrahmen halten, wenn sie in internationalen Gewssern fahren. Es sollte sichergestellt werden, dass bestehenden internationalen Vorschriften oder international anerkannten Normen, wie dem vom United States Public Health Service entwickelten Programm fr die Abwasserentsorgung auf Schiffen (,,vessel sanitation programme"), die detaillierter und strenger sind und fr Schiffe in internationalen Gewssern gelten, Vorrang eingerumt wird.
(10) Richtlinie 2000/60/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens fr Manahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
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(17) Die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen sollten einem ganzheitlichen Ansatz folgen und darauf ausgerichtet sein, den fr die Gewinnung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, indem beispielsweise die Belastungen reduziert werden, die zur Verunreinigung bzw. zu einem Risiko der Verunreinigung von Wasserkrpern fhren, denen Wasser fr den menschlichen Gebrauch entnommen wird. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Einzugsgebiete von Entnahmestellen charakterisieren und Gefhrdungen sowie Gefhrdungs ereignisse, die die Wasserqualitt beeintrchtigen knnten, wie mgliche Verunreinigungsquellen im Zusammenhang mitdiesen Einzugsgebieten, ermitteln.
Falls es im Zusammenhang mit der Ermittlung der Gefhrdungen ntig ist, sollten die Mitgliedstaaten die Schadstoffe berwachen, die sie -- wie etwa Nitrate, Pestizide oder im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG identifizierte Arzneimittel -- oder aufgrund deren natrlichen Vorkommens im Entnahmegebiet -- wie etwa im Falle von Arsen -- oder aufgrund von Informationen der Wasserversorger -- zum Beispiel ein pltzlicher Anstieg der Konzentration eines Parameters im Rohwasser -- fr relevant erachten. Wird Oberflchenwasser als Wasser fr den menschlichen Gebrauch verwendet, so sollten die Mitgliedstaaten bei ihrer Risikobewertung Mikroplastik und Stoffe mit endokriner Wirkung wie Nonylphenol und -stradiol besonders bercksichtigen und erforderlichenfalls die Wasserversorger verpflichten, auch diese und andere in der Beobachtungsliste aufgefhrte Parameter zu berwachen und, falls ntig, das Wasser entsprechend aufzubereiten, wenn sie als mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit gewertet werden. Auf der Grundlage der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen sollten Managementmanahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken ergriffen werden, um die Qualitt des Wassers fr den menschlichen Gebrauch sichern. Stellt ein Mitgliedstaat im Zuge der Ermittlung von Gefhrdungen und Gefhrdungsereignissen fest, dass ein Parameter in Einzugsgebieten von Entnahmestellen nicht vorliegt, zum Beispiel weil der betreffende Stoff nie im Grund- oder Oberflchenwas serkrpern auftritt, so sollte der Mitgliedstaat die betroffenen Wasserversorger unterrichten und ihnen gestatten knnen, die berwachungshufigkeit fr diesen Parameter zu reduzieren oder diesen Parameter aus der Liste der zu berwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung des Versorgungssystems durchzufhren.
(18) Die Mitgliedstaaten sind gem der Richtlinie 2000/60/EG verpflichtet, Wasserkrper, die fr die Entnahme von Wasser fr den menschlichen Verbrauch genutzt werden, zu ermitteln, sie zu berwachen und die erforderlichen Manahmen zu treffen, um eine Verschlechterung ihrer Qualitt zu verhindern und so den fr die Gewinnung von Wasser, das fr den menschlichen Gebrauch geeignet ist, erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Um eine Doppelung von Verpflichtungen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Gefhrdungen und Gefhrdungsereignissen auf verfgbare berwachungsergebnisse zurckgreifen, die fr die Einzugsgebiete reprsentativ sind und gem den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder sonstigen einschlgigen Rechtsvorschriften der Union ermittelt wurden. Trotzdem knnte in Fllen, in denen solche berwachungsdaten nicht zur Verfgung stehen, die berwachung relevanter Parameter, Stoffe oder Schadstoffe eingerichtet werden, um die Charakterisierung der Einzugsgebiete und die Bewertung potenzieller Risiken zu untersttzen. Eine solche berwachung sollte unter Bercksichtigung lokaler Gegebenheiten und Verunreini gungsquellen eingerichtet werden.
(19) Die Parameterwerte, die in dieser Richtlinie festgelegt sind, um die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch zu bewerten, sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser aus den Zapfstellen, die blicherweise fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch verwendet werden, austritt. Die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch kann jedoch vom Zustand der Hausinstallationen beeinflusst werden. Die WHO hat festgestellt, dass in der Union unter allen Krankheitserregern, die durch das Wasser bertragen werden knnen, von Legionella die strkste Gesundheitsbelastung ausgeht. Sie werden ber Warmwassersysteme durch Inhalation, z. B. beim Duschen, bertragen. Folglich stehen sie eindeutig mit Hausinstallationen im Zusammenhang. Da eine einseitige Verpflichtung, alle privaten und ffentlichen rtlichkeiten auf diesen Krankheitserreger hin zu berwachen, zu unverhltnismig hohen Kosten fhren wrde, ist eine Risikobewertung von Hausinstallationen besser geeignet, um diesem Problem zu begegnen. Bei der dieser Risikobewertung sollten zudem auch die potenziellen Risiken bercksichtigt werden, die von Produkten, Materialien und Werkstoffe ausgehen, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen. Die Risikobewertung von Hausinstallationen sollte daher unter anderem die schwerpunktmige berwachung der von den Mitgliedstaaten ermittelten prioritren rtlichkeiten, wie etwa Krankenhusern, Gesundheitseinrichtungen, Altenheimen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Gebuden mit Unterkunftsmglichkeiten, Restaurants, Bars, Sport- und Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs- und Ausstellungseinrichtungen, Strafvollzugsanstalten und Campingpltzen, und die Bewertung der von Hausinstallationen und dafr verwendeten Produkten sowie Materialien und Werkstoffen ausgehenden Risiken umfassen. Auf der Grundlage dieser Risikobewertung sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Manahmen treffen, um unter anderem sicherzustellen, dass geeignete Manahmen zur
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Risikobeherrschung und Managementmanahmen, z. B. im Fall von Krankheitsausbrchen, im Einklang mit dem WHO-Leitfaden vorhanden sind und dass von der Migration potenzieller Schadstoffe aus Bauprodukten keine Gefahr fr die menschliche Gesundheit ausgeht.
(20) Mit den Bestimmungen der Richtlinie 98/83/EG zur Qualittssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen und Materialien und Werkstoffen ist es nicht gelungen, einheitliche Hygieneanforderungen fr Produkte, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, zu schaffen. Infolgedessen gibt es in den einzelnen Mitgliedstaaten nationale Produktzulassungen mit unterschiedlichen Anforderungen. Dies macht es fr die Hersteller schwierig und kostspielig, ihre Produkte in der gesamten Union zu vermarkten, und es ist auch kostspielig fr die Mitgliedstaaten. Es erschwert es den Verbrauchern und den Wasserversorgern auerdem, zu beurteilen, ob Produkte den Gesundheitsanforderungen entsprechen. Die Festlegung harmonisierter Mindestanforderungen fr Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, im Rahmen der vorliegenden Richtlinie wird dazu beitragen, ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau in der gesamten Union sowie ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu erreichen. Darber hinaus wird in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europischen Parlaments und des Rates (11) ein allgemeiner unionsweiter Marktberwachungsmechanismus fr Produkte festgelegt, mit dem sichergestellt werden soll, dass auf dem Unionsmarkt nur konforme Produkte bereitgestellt werden, die die Anforderungen fr ein hohes Schutzniveau in Bezug auf ffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucherschutz, Umweltschutz und die ffentliche Sicherheit erfllen. Gem der genannten Verordnung ist fr den Fall, dass neue Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen werden, in diesen Rechtsakten festzulegen, ob die Verordnung (EU) 2019/1020 auch fr sie gilt. Um sicherzustellen, dass geeignete Marktberwachungsmanahmen in Bezug auf Produkte ergriffen werden knnen, die nicht bereits unter die Verordnung (EU) 2019/1020 fallen, jedoch von der vorliegenden Richtlinie berhrt wrden, sollte die genannte Verordnung auch fr diese Produkte gelten.
(21) Die Eigenschaften der Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, knnen sich durch die Migration potenzieller Schadstoffe, durch eine Frderung der Vermehrung von Mikroorganismen oder durch Einflussnahme auf den Geruch, die Farbe oder den Geschmack des Wassers auf die Qualitt des Wassers auswirken. Die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG hat ergeben, dass die Bestimmungen ber Qualittssicherung in Bezug auf Aufbereitung, Anlagen sowie Materialien und Werkstoffe zu viel rechtliche Flexibilitt zulieen, was zu unterschiedlichen nationalen Zulassungssystemen fr Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, in der Union fhrte. Daher mssen spezifischere Mindesthygieneanforderungen fr Materialien und Werkstoffe, die fr die Verwendung bei der Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Neuanlagen oder -- im Fall von Reparatur- oder Sanierungsmanahmen -- in bereits bestehenden Anlagen vorgesehen sind, festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie weder direkt noch indirekt die menschliche Gesundheit gefhrden, Farbe, Geruch oder Geschmack des Wassers beeintrchtigen, nicht die Vermehrung von Mikroorganismen im Wasser frdern und nicht dazu fhren, dass Kontaminanten in hheren Konzentrationen in das Wasser gelangen, als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt ntig wre. Zu diesem Zweck sollten in der vorliegenden Richtlinie spezifische Mindesthygieneanforderungen fr Materialien und Werkstoffe festgelegt werden, und zwar mittels der Festlegung von Methoden fr die Prfung und Auswahl von Stoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, europischer Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, Methoden und Verfahren fr die Aufnahme von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in die europischen Positivlisten bzw. die berprfung ihrer Aufnahme sowie Verfahren und Methoden fr die Prfung und Auswahl von endgltigen Materialien und Werkstoffen, die in Produkten aus Kombinationen von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen auf den europischen Positivlisten verwendet werden.
Um Innovationen nicht zu behindern, sollte die Kommission sicherstellen, dass diese Verfahren verhltnismig sind und Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, nicht bermig belasten. Diese Verfahren sollten so weit wie mglich an die bestehenden Rechtsvorschriften der Union fr Produkte angeglichen werden, um zu vermeiden, dass Wirtschaftsakteure fr ein und dasselbe Produkt unterschiedliche Konformittsbewertungen vornehmen mssen und so einer Doppelbelastung unterliegen.
(11) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 ber Marktberwachung und die Konformitt von Produkten sowie zur nderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
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(22) Bei den europischen Positivlisten handelt es sich um die Listen der Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder Bestandteile, je nach Art der Materialien oder Werkstoffe, d. h. organische Materialien, zementgebundene oder metallene Werkstoffe, Emails und keramische oder andere anorganische Werkstoffe, die fr die Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Werkstoffen zugelassen sind, und diese Listen sollten gegebenenfalls Bedingungen fr ihre Verwendung und Migrationsgrenzwerte beinhalten. Bevor ein Ausgangsstoff, eine Zusammensetzung oder ein Bestandteil in die europischen Positivlisten aufgenommen werden kann, sollte eine Risikobewertung dieses Ausgangsstoffs, dieser Zusammensetzung oder dieses Bestandteils selbst sowie relevanter Verunreinigungen und voraussichtlicher Reaktions- und Abbauprodukte bei der vorgesehenen Verwendung vorgeschrieben werden. Die Risikobewertung durch den Antragsteller oder die nationale Behrde sollte die Gesundheitsrisiken umfassen, die sich aus der mglichen Migration unter den ungnstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen sowie aus der Toxizitt ergeben. Auf der Grundlage der Risikobewertung sollten in den europischen Positivlisten gegebenenfalls Spezifikationen fr den Ausgangsstoff, die Zusammensetzung oder den Bestandteil und Einschrnkungen der Verwendung, mengenmige Beschrnkungen oder Migrationsgrenzwerte fr den Ausgangsstoff, die Zusammensetzung oder den Bestandteil, mgliche Verunreinigungen und Reaktionsprodukte oder Bestandteile bestimmt werden, um die Sicherheit des endgltigen Materials oder Werkstoffs zu gewhrleisten, das in Produkten verwendet werden soll, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen.
Zur Festlegung der ersten europischen Positivlisten sollten der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europischen Parlaments und des Rates (12) errichteten Europischen Chemikalienagentur (ECHA) nationale Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen oder sonstige nationale Bestimmungen, die Methoden, die als Grundlage fr die Festlegung solcher nationalen Listen und Bestimmungen dienten, sowie die damit verbundenen Risikobewertungen fr jede(n) der Ausgangsstoffe und Zusammensetzungen zur Verfgung gestellt werden. Auf dieser Grundlage sollte die ECHA der Kommission zusammengefhrte Listen vorschlagen. Die ECHA sollte die Stoffe, Zusammensetzungen und Bestandteile auf der ersten europischen Positivliste berprfen und eine Stellungnahme dazu abgeben, sodass die Kommission die Listen innerhalb von 15 Jahren nach ihrer Annahme berprfen kann. Fr die Zwecke der Aktualisierung der europischen Positivlisten sollte die ECHA Stellungnahmen zur Aufnahme oder Streichung von Stoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen abgeben.
(23) Um eine einheitliche Prfung von Produkten auf Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie zu erleichtern, sollte die Kommission das Europische Komitee fr Normung (CEN) ersuchen, Normen fr die einheitliche Prfung und Bewertung von Produkten, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, zu entwickeln. Bei der Erstellung und Aktualisierung der europischen Positivlisten sollte die Kommission sicherstellen, dass alle einschlgigen Rechtsakte oder Normungsauftrge, die sie gem anderen Rechtsvorschriften der Union erlsst bzw. erteilt, dieser Richtlinie entsprechen.
(24) Darber hinaus sollte die Funktionsweise dieses Systems sptestens neun Jahre nach Ablauf der Frist fr die Umsetzung dieser Richtlinie berprft werden, um zu bewerten, ob die menschliche Gesundheit in der gesamten Union geschtzt wird und ob das Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf Produkte, die unter Verwendung zugelassener Materialien und Werkstoffe mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, ordnungsgem geschtzt ist. Auerdem sollte bewertet werden, ob es weiterer Gesetzgebungsvorschlge zu diesem Gegenstand bedarf; dabei ist insbesondere das Ergebnis der Bewertungen der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 (13) und (EU) Nr. 305/2011 (14) des Europischen Parlaments und des Rates zu bercksichtigen.
(25) Produkte, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, sollten aus einem Material, Werkstoff oder einer Kombination von Materialien oder Werkstoffen bestehen, die gem der vorliegenden Richtlinie zugelassen sind. In der vorliegenden Richtlinie werden jedoch nur die Gesundheits- und Hygieneaspekte von in Produkten verwendeten Materialien, Werkstoffen und Stoffen im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch sowie die Vorschriften fr die Konformittsprfung und Qualittskontrolle der Endprodukte geregelt. Andere Anforderungen, wie etwa Vorschriften zur Angabe der Produktleistung oder Vorschriften zur baulichen Sicherheit, die in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wie etwa der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder der Verordnung (EU) 2016/426 des Europischen Parlaments
(12) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschrnkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europischen Chemikalienagentur, zur nderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(13) Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 ber Materialien und Gegenstnde, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berhrung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).
(14) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europischen Parlaments und des Rates vom 9. Mrz 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen fr die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
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und des Rates (15) geregelt sein knnen oder sich daraus ergeben knnen, werden in der vorliegenden Richtlinie nicht behandelt. Die Koexistenz von im Rahmen der vorliegenden Richtlinie harmonisierten Gesundheits- und Hygieneri sikoaspekten und im Rahmen von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geregelten Sicherheits- oder anderen Risikoaspekten wrden keine Konflikte verursachen, sofern sich die jeweils abgedeckten Risiken nicht berschneiden. Ein potenzieller Konflikt besteht zwischen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der vorliegenden Richtlinie, da die Vermeidung der ,,Freisetzung gefhrlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken" in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 als eine der Grundanforderungen an Bauwerke aufgefhrt ist. Diese berschneidung wird jedoch nicht eintreten, wenn kein Normungsauftrag gem der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bezglich der Gesundheits- und Hygieneaspekte von Produkten, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, erteilt wird.
(26) In Bezug auf Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, muss auf Unionsebene fr eine wirksame Entscheidungsfindung, Koordinierung und Verwaltung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der vorliegenden Richtlinie gesorgt werden. Die ECHA sollte in dieser Richtlinie festgelegte Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewertung von Stoffen und Zusammensetzungen fr Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, wahrnehmen. Folglich sollte der gem Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss fr Risikobeurteilung der ECHA die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, die der ECHA durch diese Richtlinie bertragen werden, durch die Abgabe von Stellungnahmen erleichtern.
(27) Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien knnten zur Aufbereitung von Rohwasser verwendet werden, um Wasser zu erhalten, das sich fr den menschlichen Gebrauch eignet. Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien knnen allerdings Risiken fr die Sicherheit des Wassers fr den menschlichen Gebrauch bergen. Daher sollte bei den Verfahren fr die Aufbereitung und Desinfektion von Wasser fr den menschlichen Gebrauch sichergestellt werden, dass Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien verwendet werden, die wirksam und sicher sind und ordnungsgem gehandhabt werden, um nachteilige Einflsse auf die Gesundheit des Verbrauchers zu vermeiden. Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien mssen daher in Bezug auf ihre Eigenschaften, Hygieneanforderungen und Reinheit bewertet werden, und sie sollten nicht mehr als notwendig verwendet werden, um Risiken fr die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien sollten die Vermehrung von Mikroorganismen nicht frdern, es sei denn, dies ist beabsichtigt, beispielsweise zur Frderung der mikrobiellen Denitrifikation.
Die Mitgliedstaaten sollten bei Chemikalien zur Aufbereitung und bei Filtermedien die Qualittssicherung unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europischen Parlaments und des Rates (16) und unter Verwendung geltender europischer Normen -- falls verfgbar -- gewhrleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Produkte sowie Behlter von chemischen Reagenzien und Filtermedien, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, eine deutlich lesbare und unauslschliche Kennzeichnung tragen, wenn sie in Verkehr gebracht werden, die Verbraucher, Wasserversorger, Installateure, Behrden und Regulierungsstellen darber unterrichtet, dass sie fr den Einsatz in Berhrung mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch geeignet ist. Darber hinaus ist es den Mitgliedstaaten gem Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gestattet, die Verwendung von Biozidprodukten bei der Versorgung der ffentlichkeit mit Trinkwasser zu beschrnken oder zu verbieten, auch fr individuelle Versorgungsanlagen.
(28) Damit ein potenziell vorhandener Bleigehalt des Wassers fr den menschlichen Gebrauch mglichst niedrig ist, knnen aus Blei gefertigte Bestandteile in Hausinstallationen ersetzt werden, insbesondere bei einer Reparatur oder Sanierung bestehender Installationen. Diese Bestandteile sollten durch Materialien und Werkstoffe ersetzt werden, die die nach der vorliegenden Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen fr Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, erfllen. Um diesen Prozess zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten Manahmen zum Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen erwgen und gegebenenfalls ergreifen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist.
(15) Verordnung (EU) 2016/426 des Europischen Parlaments und des Rates vom 9. Mrz 2016 ber Gerte zur Verbrennung gasfrmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).
(16) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 ber die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
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(29) Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass berwachungsprogramme eingerichtet werden, um zu prfen, ob Wasser fr den menschlichen Gebrauch den Anforderungen dieser Richtlinie gengt. Die berwachung fr die Zwecke dieser Richtlinie wird grtenteils von den Wasserversorgern vorgenommen werden. Den Wasserversorgern sollte ein gewisser Spielraum bezglich der Parameter eingerumt werden, die sie fr die Zwecke der Risikobewertung und des Risikomanagements des Versorgungssystems berwachen. Wird ein Parameter nicht nachgewiesen, sollte es den Wasserversorgern gestattet sein, die berwachungshufigkeit zu verringern oder die berwachung dieses Parameters ganz einzustellen. Die Risikobewertung und das Risikomanagement des Versorgungssystems sollte fr die meisten Parameter durchgefhrt werden. Schlsselparametern sollten jedoch stets und mit einer bestimmten Mindesthufigkeit berwacht werden. Diese Richtlinie enthlt hauptschlich Bestimmungen zur berwachungs hufigkeit fr die Zwecke der Prfung der Einhaltung der Anforderungen und nur begrenzt Bestimmungen fr operative Zwecke. Eine zustzliche berwachung fr operative Zwecke kann erforderlich sein, um eine ordnungsgem funktionierende Wasseraufbereitung zu gewhrleisten. Diese zustzliche berwachung sollte nach dem Ermessen der Wasserversorger ausgebt werden. In diesem Zusammenhang knnten sich die Wasserversorger auf die WHO-Leitlinien und das WHO-Handbuch fr den Wassersicherheitsplan beziehen.
(30) Der risikobasierte Ansatz sollte von allen Wasserversorger angewendet werden, einschlielich kleiner Wasserversorger, da die Bewertung der Richtlinie 98/83/EG Mngel bei der Anwendung der Richtlinie durch diese Versorger ergeben hat, die in manchen Fllen auf die Kosten der Durchfhrung unntiger berwachungs manahmen zurckzufhren waren. Bei Anwendung des risikobasierten Ansatzes sind Sicherheitserwgungen zu bercksichtigen.
(31) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sollte der betreffende Mitgliedstaat unverzglich der Ursache nachgehen und dafr sorgen, dass die erforderlichen Abhilfemanahmen so bald wie mglich getroffen werden, damit die Qualitt des bereitgestellten Wassers wiederhergestellt wird. In Fllen, in denen von der Wasserversorgung eine mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit ausgeht, sollte die Bereitstellung solchen Wassers untersagt oder seine Verwendung eingeschrnkt werden. Auerdem sollten die Mitgliedstaaten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen fr Werte im Zusammenhang mit mikrobiologischen und chemischen Parametern als mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit werten, es sei denn, die Nichteinhaltung wird als unerheblich erachtet. In Fllen, in denen Abhilfemanahmen zur Wiederherstellung der Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch erforderlich sind, sollten entsprechend Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags ber die Arbeitsweise der Europischen Union (AEUV) vorrangig solche Manahmen getroffen werden, die das Problem an seinem Ursprung lsen.
(32) Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, unter bestimmten Umstnden und in hinreichend begrndeten Fllen weiterhin Abweichungen von dieser Richtlinie zuzulassen, und in dieser Hinsicht ist es erforderlich, einen geeigneten Rahmen fr die Zulassung solcher Abweichungen zu schaffen, sofern diese Abweichungen keine mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Diese Abweichungen sollten auf bestimmte Flle beschrnkt werden. Von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 98/83/EG zugelassene Abweichungen, die bei Ablauf der Frist fr die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie noch gelten, sollten bis zum Ablauf der Dauer der Abweichung weiter gelten und nach der vorliegenden Richtlinie nur erneuert werden, wenn eine zweite Abweichung noch nicht zugelassen wurde.
(33) In ihrer Mitteilung vom 19. Mrz 2014 zur Europischen Brgerinitiative ,,Wasser und sanitre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein ffentliches Gut, keine Handelsware!" forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, allen Brgerinnen und Brgern einen Mindestzugang zur Wasserversorgung gem den Empfehlungen der WHO zu sichern. Auerdem sagte sie zu, weiterhin ,,durch ihre Umweltpolitik [...] dafr [zu] sorgen, dass die gesamte Bevlkerung [...] besseren Zugang zu unbedenklichem Trinkwasser [...] hat". Dies steht im Einklang mit Ziel 6 der Ziele fr die nachhaltige Entwicklung und der damit verbundenen Zielvorgabe, ,,den allgemeinen und gerechten Zugang zu einwandfreiem und bezahlbarem Trinkwasser fr alle [zu] erreichen". Zur Regelung der Qualitts- und Verfgbarkeitsaspekte des Zugangs zu Wasser sollten die Mitgliedstaaten als Teil der Antwort auf die Initiative Right2Waterund als Beitrag zur Umsetzung von Grundsatz 20 der europischen Sule sozialer Rechte, wonach jede Person ,,das Recht auf Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen wie Wasser [versorgung]" hat, die Frage des Zugangs zu Wasser auf nationaler Ebene angehen und dabei einen gewissen Ermessenspielraum bezglich der genauen Art der durchzufhrenden Manahmen haben. Dies sollte durch Manahmen erfolgen, die darauf abzielen, den Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch fr alle zu verbessern, insbesondere durch die Installation von Auen- und Innenanlagen an ffentlichen Orten, wo dies technisch machbar ist, sowie durch Manahmen zur Frderung der Verwendung von Leitungswasser, indem die kostenlose Bereitstellung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch in ffentlichen Verwaltungen und ffentlichen Gebuden oder -- kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebhr -- fr Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten gefrdert wird.
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(34) Die Union und die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen ihrer jeweiligen Zustndigkeit zur Erreichung der Ziele fr die nachhaltige Entwicklung bekannt, wobei anerkannt wird, dass die Mitgliedstaaten vorrangig fr die Weiterverfolgung und die berprfung, auf nationaler, regionaler und globaler Ebene, der Fortschritte in Bezug auf die Verwirklichung dieser Ziele zustndig sind. Einige der Ziele fr die nachhaltige Entwicklung sowie das Recht auf Wasser fallen weder unter die Umweltpolitik noch die Sozialpolitik der Union; in diesen Bereichen ist die Zustndigkeit der Union begrenzt und komplementrer Art. Zwar mssen die Grenzen der Zustndigkeit der Union bercksichtigt werden, dennoch ist es angemessen, sicherzustellen, dass -- unter Achtung des Subsidiaritts prinzips -- die fortdauernde Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewhrleistung des Rechts auf Wasser im Einklang mit dieser Richtlinie steht. In dieser Hinsicht unternehmen die Mitgliedstaaten derzeit erhebliche Anstrengungen, um den Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch zu verbessern. Darber hinaus zielt das Protokoll ber Wasser und Gesundheit zu dem bereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzberschreitender Wasserlufe und internationaler Seen der Wirtschaftskommission fr Europa der Vereinten Nationen (UNECE) und des Regionalbros der WHO fr Europa, zu dessen Vertragsparteien auch viele Mitgliedstaaten gehren, darauf ab, die Gesundheit der Menschen durch bessere Gewsserbewirtschaftung und die Verringerung von wasserassoziierten Krankheiten zu schtzen. Die Mitgliedstaaten knnten die im Rahmen dieses Protokolls ausgearbeiteten Leitlinien dazu verwenden, den Politikhintergrund und die Ausgangssituation in Bezug auf den Zugang zu Wasser zu bewerten und festzulegen, welche Manahmen erforderlich sind, um einen gerechten Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch fr alle zu verbessern.
(35) In seiner Entschlieung vom 8. September 2015 zu den Folgemanahmen zu der Europischen Brgerinitiative zum Recht auf Wasser (17) forderte das Europische Parlament, dass die Mitgliedstaaten den Bedrfnissen benachteiligter Gruppen in der Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit widmen. Die besondere Lage von Minderheitenkulturen wie Roma und ,,Travellers", ob sesshaft oder nicht sesshaft, und insbesondere deren fehlender Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch wurde auch in der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2014 mit dem Titel ,,Bericht ber die Umsetzung des EU-Rahmens fr nationale Strategien zur Integration der Roma" und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 fr wirksame Manahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten anerkannt. In diesem allgemeinen Kontext sollten die Mitgliedstaaten besonders auf benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft achten und die erforderlichen Manahmen treffen, um den Zugang dieser Gruppen zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch zu verbessern. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, diese Gruppen festzulegen, wre es wichtig, dass diese Gruppen Flchtlinge, Nomadengemein schaften, Obdachlose und Minderheitenkulturen wie Roma und ,,Travellers", ob sesshaft oder nicht sesshaft, umfassen. Diese im Ermessen der Mitgliedstaaten liegenden Manahmen zur Verbesserung des Zugangs knnten zum Beispiel die Bereitstellung alternativer Versorgungssysteme, wie individuelle Aufbereitungsanlagen, die Bereitstellung von Wasser durch den Einsatz von Tanks wie Lastwagen oder Zisternen und die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur in Lagern umfassen.
(36) Um die Verbraucher strker fr die Auswirkungen des Wasserverbrauchs zu sensibilisieren, sollten sie auf leicht zugngliche Weise, zum Beispiel auf ihren Rechnungen oder ber SmartApps, Informationen ber die pro Jahr verbrauchte Menge, Vernderungen im Verbrauch, einen Vergleich mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, sofern dem Wasserversorger derartige Informationen vorliegen, sowie ber den Preis pro Liter Wasser fr den menschlichen Gebrauch erhalten, sodass ein Vergleich mit dem Preis fr Flaschenwasser vorgenommen werden kann.
(37) Im 7. Umweltaktionsprogramm fr die Zeit bis 2020, ,,Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten" (18), wird gefordert, dass die ffentlichkeit auf nationaler Ebene Zugang zu klaren Umweltinformationen haben muss. Die Richtlinie 98/83/EG sah nur einen passiven Zugang zu Informationen vor, d. h., die Mitgliedstaaten mussten lediglich dafr sorgen, dass die Informationen verfgbar waren. Diese Bestimmungen sollten daher ersetzt werden, um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise online zugnglich gemacht werden. Die Verbraucher sollten die Mglichkeit haben, auf begrndetes Ersuchen hin auch auf anderem Wege Zugang zu diesen Informationen zu erhalten.
(38) Die aktuellen Informationen, die gem dieser Richtlinie zu bermitteln sind, sollten Ergebnisse von berwachungs programmen, Informationen ber die Arten der angewendeten Wasseraufbereitung und Desinfektion, Informationen ber die berschreitung der fr die menschliche Gesundheit relevanten Parameterwerte, wichtige Informationen zur Risikobewertung und zum Risikomanagement des Versorgungssystems sowie Ratschlge zur Verringerung des Wasserverbrauchs und zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken durch stagnierendes Wasser umfassen, aber auch weitere, fr die ffentlichkeit mglicherweise ntzliche Informationen, zum Beispiel ber Indikatoren wie Eisengehalt, Hrte und Mineralien, die hufig die Wahrnehmung des Leitungswassers durch die Verbraucher beeinflussen. Darber hinaus sollten die Verbraucher, als Reaktion auf ihr Interesse an Fragen im Zusammenhang mit Wasser, auf Anfrage Zugang zu verfgbaren historischen Daten zu berwachungsergebnissen und berschreitungen erhalten.
(17) ABl. C 316 vom 22.9.2017, S. 99. (18) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 ber ein allgemeines Umweltakti
onsprogramm der Union fr die Zeit bis 2020 ,,Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten" (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
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(39) Im Zusammenhang mit Wasserversorgern, die mindestens 10 000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgen, sollten zustzliche Informationen, unter anderem ber Leistungseffizienz, Wasserverlustkennzahlen, die Eigentumsstruktur und die Struktur des Entgelts, fr Verbraucher online verfgbar sein.
(40) Ein umfassenderes Verbraucherwissen ber relevante Informationen und mehr Transparenz sollten dazu dienen, das Vertrauen der Brger in das ihnen bereitgestellte Wasser sowie in die Versorgung mit Wasser zu strken; dies drfte dazu fhren, dass vermehrt Leitungswasser als Trinkwasser verwendet wird, was dazu beitragen knnte, die Verwendung von Kunststoff, die entsprechenden Abflle und Treibhausgasemissionen zu reduzieren, was sich wiederum positiv auf den Klimaschutz und die Umwelt insgesamt auswirken wrde.
(41) Mit der Verbesserung der berwachungstechniken sind die Wasserverlustkennzahlen immer deutlicher zutage getreten. Um die Effizienz der Wasserinfrastruktur zu verbessern und unter anderem eine bermige Ausbeutung der knappen Ressourcen an Wasser fr den menschlichen Gebrauch zu vermeiden, sollte die Hhe der Wasserverluste von allen Mitgliedstaaten bewertet werden und gesenkt werden, falls sie einen bestimmten Schwellenwert berschreiten.
(42) Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europischen Parlaments und des Rates (19) soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem bereinkommen von Aarhus ber den Zugang zu Informationen, die ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (20) (im Folgenden ,,bereinkommen von Aarhus") gewhrleistet werden. Das bereinkommen von Aarhus enthlt breit gefasste Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinfor mationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Die Richtlinie 2007/2/EG des Europischen Parlaments und des Rates (21) hat ebenfalls einen breiten Geltungsbereich, der die gemeinsame Nutzung von Geodaten, einschlielich Datenstzen zu verschiedenen Umweltthemen, umfasst. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, mssen diese Richtlinien ergnzen und drfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ber Informationen fr die ffentlichkeit und Informationen ber die berwachung der Durchfhrung sollten daher unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG gelten.
(43) In der Richtlinie 98/83/EG wurden keine Berichtspflichten fr kleine Wasserversorger festgelegt. Um dem abzuhelfen und dem Bedarf an Informationen ber Durchfhrung und Einhaltung gerecht zu werden, sollte mit der vorliegenden Richtlinie ein neues System eingefhrt werden, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Datenstze, die nur relevante Daten (z. B. berschreitungen von Parameterwerten und Vorflle einer bestimmten Signifikanz) enthalten, zu erstellen, auf dem neuesten Stand zu halten und der Kommission und der Europischen Umweltagentur (EUA) zugnglich zu machen. Damit drfte sichergestellt sein, dass der Verwaltungsauswand fr alle beteiligten Stellen mglichst begrenzt bleibt. Damit eine geeignete Infrastruktur fr den ffentlichen Zugang, die Berichterstattung und die gemeinsame Nutzung durch die Behrden gewhrleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten den Datenspezifikationen die Richtlinie 2007/2/EG und ihre Durchfhrungsrechtsakte zugrunde legen.
(44) Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten sind nicht nur fr die Kontrolle der Einhaltung erforderlich, sondern auch unerlsslich, damit die Kommission diese Richtlinie im Hinblick auf die von ihr verfolgten Ziele berwachen und bewerten kann, um eine Grundlage fr eine etwaige knftige Evaluierung dieser Richtlinie gem Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 ber bessere Rechtsetzung (22) zu schaffen. In diesem Zusammenhang werden relevante Daten bentigt, die eine bessere Bewertung dieser Richtlinie in Bezug auf Effizienz, Effektivitt, Relevanz und Mehrwert fr die Union ermglichen, weshalb das Bestehen geeigneter Berichterstattungsmechanismen gewhrleistet werden muss, die auch als Indikatoren fr knftige Evaluierungen dieser Richtlinie dienen knnen.
(45) Gem Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung ber bessere Rechtsetzung sollte die Kommission die vorliegende Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die whrend der Durchfhrung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf etwaige verfgbare Empfehlungen der WHO und auf einschlgige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten sttzen.
(19) Richtlinie 2003/4/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 ber den Zugang der ffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(20) ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4. (21) Richtlinie 2007/2/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 12. Mrz 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in
der Europischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1). (22) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
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(46) Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundstzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europischen Union anerkannt wurden. Insbesondere sollen mit dieser Richtlinie die Grundstze im Zusammenhang mit Gesundheitsfrsorge, Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Umweltschutz und Verbraucherschutz gefrdert werden.
(47) Die Wirksamkeit der vorliegenden Richtlinie und ihr Ziel, die menschliche Gesundheit im Rahmen der Umweltpolitik der Union zu schtzen, setzen voraus, dass sich natrliche oder juristische Personen oder gegebenenfalls deren ordnungsgem konstituierten Organisationen in Gerichtsverfahren auf sie berufen knnen und dass die nationalen Gerichte diese Richtlinie als Bestandteil des Unionsrechts heranziehen knnen, um unter anderem Entscheidungen einer nationalen Behrde gegebenenfalls zu berprfen. Darber hinaus ist es nach stndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gem dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags ber die Europische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewhrleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Auerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewhrleistet ist.
Dies gilt ganz besonders fr eine Richtlinie, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch dient. Darber hinaus sollte die betroffene ffentlichkeit im Einklang mit dem bereinkommen von Aarhus als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer fr die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Rechtsmitteln haben. Mit dem Beschluss (EU) 2018/881 des Rates (23) wurde die Kommission ersucht, bis zum 30. September 2019 eine Untersuchung durchzufhren und gegebenenfalls in Anbetracht der Untersuchung bis zum 30. September 2020 einen Vorschlag zur nderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europischen Parlaments und des Rates (24) zu unterbreiten, um den Feststellungen des Ausschusses zur berwachung der Einhaltung des bereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2008/32 Rechnung zu tragen. Die Kommission hat die Untersuchung innerhalb dieser Frist vorgelegt und in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 ber den europischen Grnen Deal erklrt, sie werde ,,eine berarbeitung der rhus-Verordnung ins Auge fassen, um Brgerinnen und Brgern sowie nichtstaatlichen Organisationen, die Bedenken hinsichtlich der Rechtmigkeit von Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Umwelt haben, den Zugang zur administrativen und gerichtlichen berprfung auf EU-Ebene zu erleichtern". Es ist wichtig, dass die Kommission auch Manahmen ergreift, um den Zugang der Brger sowie nichtstaatlicher Organisationen zur Justiz vor nationalen Gerichten in allen Mitgliedstaaten zu verbessern.
(48) Um die vorliegende Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis bertragen werden, gem Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung eines Schwellenwerts fr Wasserverluste, zur Festlegung des Konformittsbewertungsverfahrens fr Produkte, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, zur Festlegung eines Verfahrens fr Antrge an die ECHA auf Aufnahme oder Streichung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in die bzw. aus den europischen Positivlisten, zur Einfhrung einer Kennzeichnung fr Produkte, die mit Wasser in Berhrung kommen, zur Festlegung einer Methode zur Messung von Mikroplastik, zur nderung des Anhangs III und zur nderung des Parameterwerts fr Bisphenol A in Anhang I Teil B zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverstndigen, durchfhrt, die mit den Grundstzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung ber bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere fr eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverstndigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverstndigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverstndigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Zudem ist die in Anhang I Teil C Anmerkung 10 der Richtlinie 98/83/EG vorgesehene Befugnis zur Festlegung der Kontrollhufigkeit und der Kontrollverfahren fr radioaktive Stoffe mit dem Erlass der Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates (25) hinfllig geworden, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden. Die in Anhang III Teil A Absatz 2 vorgesehene Befugnis betreffend nderungen der Richtlinie 98/83/EG ist nicht mehr erforderlich, und die entsprechende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.
(23) Beschluss (EU) 2018/881 des Rates vom 18. Juni 2018 mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung der Mglichkeiten der Union, den Feststellungen des Ausschusses zur berwachung der Einhaltung des bereinkommens von Aarhus in der Sache ACCC/C/2008/32 Rechnung zu tragen, und gegebenenfalls, in Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung, einen Vorschlag fr eine Verordnung des Europischen Parlaments und des Rates zur nderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu unterbreiten (ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 6).
(24) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 ber die Anwendung der Bestimmungen des bereinkommens von rhus ber den Zugang zu Informationen, die ffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungs verfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
(25) Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevlkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser fr den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
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(49) Zur Gewhrleistung einheitlicher Bedingungen fr die Durchfhrung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchfhrungsbefugnisse zur Festlegung von Methoden fr die Prfung und Auswahl von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, zur Festlegung europischer Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen und zur Festlegung von Verfahren und Methoden fr die Prfung und Auswahl von aus diesen Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen hergestellten endgltigen Materialen und Werkstoffe bertragen werden. Durchfhrungsbefugnisse sollten der Kommission auch zur Festlegung des Formats und der Modalitten fr die Darstellung der von den Mitgliedstaaten zu bermittelnden und von der EUA zusammenzustellenden Informationen ber die Durchfhrung der vorliegenden Richtlinie sowie zur Einrichtung und Aktualisierung einer Beobachtungsliste bertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europischen Parlaments und des Rates (26) ausgebt werden.
(50) Unbeschadet der Richtlinie 2008/99/EG des Europischen Parlaments und des Rates (27) sollten die Mitgliedstaaten Bestimmungen fr Sanktionen festlegen, die bei Versten gegen gem der vorliegenden Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhngen sind, und alle fr die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Manahmen treffen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhltnismig und abschreckend sein.
(51) Damit Wasserversorger ein vollstndiger Datensatz zur Verfgung steht, wenn sie mit der Ausfhrung der Risikobewertung und des Risikomanagements des Versorgungssystems beginnen, sollte fr neue Parameter ein bergangszeitrum von drei Jahren eingefhrt werden. Hierdurch knnen die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren nach Ablauf der Frist fr die Umsetzung dieser Richtlinie Gefhrdungen und Gefhrdungsereignisse bestimmen und Daten an Wasserversorger zu den neuen Parametern bermitteln, und damit eine unntige berwachung durch Wasserversorger vermeiden, wenn sich bei der ersten Bestimmung von Gefhrdungen und Gefhrdungsereignissen herausstellt, dass ein Parameter nicht berwacht werden muss. Whrend dieser ersten drei Jahre sollten Wasserversorger fr Parameter, die in Anhang I der Richtlinie 98/83/EG enthalten waren, dennoch die Risikobewertung des Versorgungssystems durchfhren oder bereits vorhandene Risikobewertungen, die gem der Richtlinie (EU) 2015/1787 durchgefhrt wurden, verwenden, da fr diese Parameter bereits Daten verfgbar sein werden, wenn die vorliegende Richtlinie in Kraft tritt.
(52) In der Richtlinie 2013/51/Euratom sind besondere Vorkehrungen fr die berwachung von radioaktiven Stoffen in Wasser fr den menschlichen Gebrauch festgelegt. In der vorliegenden Richtlinie sollten daher keine Parameterwerte fr Radioaktivitt festgesetzt werden.
(53) Da die Ziele dieser Richtlinie, nmlich die menschliche Gesundheit zu schtzen und den Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch zu verbessern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden knnen, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Manahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiarittsprinzip ttig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhltnismigkeit geht diese Richtlinie nicht ber das fr die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Ma hinaus.
(54) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich gendert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unvernderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.
(55) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen fr die Umsetzung der in Anhang VI Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht unberhrt lassen --
(26) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundstze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchfhrungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(27) Richtlinie 2008/99/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 ber den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
L 435/14
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HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
23.12.2020
Artikel 1
Zielsetzung
(1) Diese Richtlinie betrifft die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch fr alle in der Union.
(2) Die Ziele dieser Richtlinie sind es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch ergeben, durch Gewhrleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schtzen sowie den Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch zu verbessern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. ,,Wasser fr den menschlichen Gebrauch"
a) alles Wasser, sei es im ursprnglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in ffentlichen als auch in privaten rtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen huslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behltnisse abgefllt wird, einschlielich Quellwasser,
b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen fr die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von fr den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird,
2. ,,Hausinstallation" Rohrleitungen, Armaturen und Gerte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in ffentlichen als auch in privaten rtlichkeiten fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nach den einschlgigen nationalen Rechtsvorschriften nicht in die Zustndigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen,
3. ,,Wasserversorger" eine Einheit, die Wasser fr den menschlichen Gebrauch bereitstellt,
4. ,,prioritre rtlichkeiten" groe Rumlichkeiten und Gelnde, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere groe, ffentlich genutzte rtlichkeiten, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt,
5. ,,Lebensmittelunternehmen" ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
6. ,,Lebensmittelunternehmer" ein Lebensmittelunternehmer im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7. ,,Gefhrdung" ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeintrchtigen kann,
8. ,,Gefhrdungsereignis" ein Ereignis, das zu Gefhrdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch fhrt oder bewirkt, dass Gefhrdungen fr dieses System nicht beseitigt werden,
9. ,,Risiko" eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefhrdungsereignisses und des Schadensausmaes, sollten die Gefhrdung und das Gefhrdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch auftreten,
10. ,,Ausgangsstoff" einen Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln fr zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde,
11. ,,Zusammensetzung" die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.
23.12.2020
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L 435/15
Artikel 3
Ausnahmen
(1) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
a) natrliche Mineralwsser, die von der zustndigen Behrde gem der Richtlinie 2009/54/EG als solche anerkannt werden; oder
b) Wsser, die Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG sind.
(2) Seeschiffe, die Wasser entsalzen, Personen befrdern und als Wasserversorger fungieren, unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 6 und den Artikeln 9, 10, 13 und 14 der vorliegenden Richtlinie und ihren einschlgigen Anhngen.
(3) Die Mitgliedstaaten knnen Ausnahmen von dieser Richtlinie zulassen, und zwar fr
a) Wasser, das ausschlielich fr Zwecke bestimmt ist, hinsichtlich deren die zustndigen Behrden berzeugt sind, dass die Wasserqualitt keinerlei direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der betreffenden Verbraucher hat;
b) Wasser fr den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereit stellung nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer ffentlichen Ttigkeit erfolgt.
(4) Die Mitgliedstaaten, die die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch nehmen, stellen sicher, dass die betroffene Bevlkerung ber diese Inanspruchnahme von Ausnahmen und ber alle Manahmen unterrichtet wird, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflssen, die sich aus einer Verunreinigung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch ergeben, ergriffen werden knnen. Auerdem erhlt die betroffene Bevlkerung umgehend geeignete Ratschlge, wenn eine mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit, die durch die Qualitt dieses Wassers bedingt ist, erkennbar ist.
(5) Die Mitgliedstaaten knnen Lebensmittelunternehmer in Bezug auf das fr die besonderen Zwecke des Lebensmittel unternehmens verwendete Wasser von dieser Richtlinie befreien, wenn sich die zustndigen nationalen Behrden davon berzeugt haben, dass die Qualitt dieses Wassers die Sicherheit des Enderzeugnisses nicht beeinflussen kann, und wenn die Wasserversorgung dieser Lebensmittelunternehmer die einschlgigen Verpflichtungen -- insbesondere jene gem den Verfahren entsprechend den Grundstzen der Gefahrenanalyse und der berwachung kritischer Kontrollpunkte -- erfllt und den in den einschlgigen Rechtsvorschriften des Lebensmittelrechts der Union festgelegten Abhilfemanahmen entspricht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeuger von Wasser fr den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behltnisse abgefllt wird, die Artikel 1 bis 5 und Anhang I Teile A und B einhalten.
Die Mindestanforderungen gem Anhang I Teil A gelten jedoch nicht fr Quellwasser im Sinne der Richtlinie 2009/54/EG.
(6) Wasserversorger, die im Rahmen einer gewerblichen oder einer ffentlichen Ttigkeit im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag bereitstellen oder weniger als 50 Personen versorgen, unterliegen lediglich den Artikeln 1 bis 6 und den Artikeln 13, 14 und 15 und den einschlgigen Anhngen der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen unbeschadet ihrer aufgrund anderen Unionsrechts bestehenden Verpflichtungen alle erforderlichen Manahmen, um die Genusstauglichkeit und Reinheit des Wassers fr den menschlichen Gebrauch sicherzustellen. Im Sinne der Mindestanforderungen dieser Richtlinie ist Wasser fr den menschlichen Gebrauch genusstauglich und rein, wenn es jede der folgenden Bedingungen erfllt: a) Das Wasser enthlt keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art, die, in einer gewissen Anzahl bzw.
Konzentration, eine mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit darstellen; b) das Wasser entspricht den in Anhang I Teile A, B und D festgelegten Mindestanforderungen; c) die Mitgliedstaaten haben alle anderen erforderlichen Manahmen ergriffen, um die Artikel 5 bis 14 einzuhalten.
L 435/16
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23.12.2020
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafr, dass die Manahmen zur Durchfhrung der vorliegenden Richtlinie auf dem Vorsorgeprinzip beruhen und weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualitt des Wassers fr den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert oder sich die Verschmutzung der fr die Gewinnung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch bestimmten Gewsser erhht.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen nach Magabe der Richtlinie 2000/60/EG sicher, dass eine Bewertung der Hhe der Wasserverluste in ihrem Hoheitsgebiet und der Mglichkeiten fr Verbesserungen bei der Reduzierung der Wasserverluste anhand der Bewertungsmethode des Infrastruktur-Wasserverlustindex (infrastructural leakage index -- ILI) oder einer anderen geeigneten Methode durchgefhrt wird. Bei der Bewertung werden relevante Aspekte im Zusammenhang mit der ffentlichen Gesundheit sowie kologische, technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bercksichtigt und mindestens Wasserversorger, die mindestens 10 000 m3 pro Tag bereitstellen oder mindestens 50 000 Personen versorgen, einbezogen.
Die Ergebnisse der Bewertung werden der Kommission bis zum 12. Januar 2026 bermittelt.
Bis zum 12. Januar 2028 erlsst die Kommission einen delegierten Rechtsakt gem Artikel 21, um die vorliegende Richtlinie durch die Festlegung eines Schwellenwerts auf der Grundlage des ILI oder einer anderen geeigneten Methode zu ergnzen, ab dem die Mitgliedstaaten einen Aktionsplan vorlegen mssen. Dieser delegierte Rechtsakt wird anhand der Bewertungen der Mitgliedstaaten und der auf der Grundlage dieser Bewertungen ermittelten durchschnittlichen Wasserver lustkennzahlen in der Union ausgearbeitet.
Innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des delegierten Rechtsakts nach Unterabsatz 3 legen die Mitgliedstaaten, deren Wasserverlustkennzahlen den im delegierten Rechtsakt festgelegten Schwellenwert berschreiten, der Kommission einen Aktionsplan vor, der eine Reihe von Manahmen zur Reduzierung ihrer Wasserverlustkennzahlen enthlt.
Artikel 5
Qualittsstandards
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch geltenden Werte fr die Parameter in Anhang I fest.
(2) Die gem Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Parameterwerte drfen nicht weniger streng sein als die in Anhang I Teile A, B, C und D angegebenen Parameterwerte. Fr die Parameter in Anhang I Teil C gilt, dass die Werte ausschlielich zu berwachungszwecken festgelegt werden sowie um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Artikels 14 erfllt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen Werte fr zustzliche, in Anhang I nicht enthaltene Parameter fest, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon dies erfordert. Die Werte erfllen zumindest die Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a.
Artikel 6
Stelle der Einhaltung
(1) Die nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte fr die in Anhang I Teile A und B genannten Parameter sind einzuhalten:
a) bei Wasser fr den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen in rtlichkeiten oder in Einrichtungen, die normalerweise fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch verwendet werden;
b) bei Wasser fr den menschlichen Gebrauch aus Tankfahrzeugen an der Stelle, an der das Wasser aus dem Tankfahrzeug austritt;
c) bei Wasser fr den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behltnisse abgefllt wird, am Punkt der Abfllung;
d) bei in einem Lebensmittelunternehmen verwendetem Wasser fr den menschlichen Gebrauch an der Stelle der Verwendung des Wassers in diesem Unternehmen.
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L 435/17
(2) Im Fall von Wasser fr den menschlichen Gebrauch gem Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels gelten fr die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel sowie nach Artikel 4 und Artikel 14 Absatz 2 als erfllt, wenn die Nichteinhaltung der nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte nachweislich auf die Hausinstallation oder deren Instandhaltung zurckzufhren ist; dies gilt unbeschadet des Artikels 10, soweit dieser prioritre rtlichkeiten betrifft.
(3) Besteht in den Fllen nach Absatz 2 dieses Artikels das Risiko, dass Wasser fr den menschlichen Gebrauch nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels nicht die nach Artikel 5 festgelegten Parameterwerte erfllt, so stellen die Mitgliedstaaten dennoch sicher,
a) dass geeignete Manahmen ergriffen werden, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu verringern oder zu beseitigen, wie die Beratung von Objekteigentmern ber mgliche Abhilfemanahmen, die sie ergreifen knnten, und dass falls notwendig andere Manahmen, wie geeignete Aufbereitungstechniken, ergriffen werden, um die Beschaffenheit oder Eigenschaften des Wassers vor seiner Bereitstellung so zu verndern, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte durch das Wasser nach seiner Bereitstellung verringert oder beseitigt wird, und
b) dass die betroffenen Verbraucher ber etwaige zustzliche Abhilfemanahmen, die sie ergreifen sollten, gebhrend unterrichtet und beraten werden.
Artikel 7
Risikobasierter Ansatz fr sicheres Wasser
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafr Sorge, dass fr die Versorgung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch ein risikobasierter Ansatz angewendet wird, der sich auf die gesamte Versorgungskette vom Einzugsgebiet ber die Entnahme, Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung des Wassers an der Stelle der Einhaltung gem Artikel 6 erstreckt.
Der risikobasierte Ansatz umfasst Folgendes:
a) Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser fr den menschlichen Gebrauch gem Artikel 8;
b) Risikobewertung und Risikomanagement fr jedes Versorgungssystem, das die Entnahme, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch durch die Wasserversorger bis zur bergabestelle gem Artikel 9 umfasst; und
c) Risikobewertung der Hausinstallationen gem Artikel 10.
(2) Die Mitgliedstaaten knnen -- sofern sich dies nicht negativ auf die Ziele der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch und die Gesundheit der Verbraucher auswirkt -- die Anwendung des risikobasierten Ansatzes anpassen, wenn bestimmte Einschrnkungen aufgrund der geografischen Gegebenheiten, etwa im Zusammenhang mit Abgelegenheit oder der begrenzten Zugnglichkeit eines Wasserversorgungsgebiets, vorliegen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen bei der Umsetzung des risikobasierten Ansatzes sicher, dass eine von den Mitgliedstaaten festgelegte eindeutige und angemessene Aufteilung der Zustndigkeiten zwischen den Interessentrgern besteht. Diese Aufteilung der Zustndigkeiten erfolgt entsprechend den jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen.
(4) Die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser fr den menschlichen Gebrauch sind bis zum 12. Juli 2027 das erste Mal durchzufhren. Diese Risikobewertung und dieses Risikomanagement werden unter Bercksichtigung der Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 2000/60/EG regelmig in Abstnden von hchstens sechs Jahren berprft und bei Bedarf aktualisiert.
(5) Die Risikobewertung und das Risikomanagement des Versorgungssystems sind bis zum 12. Januar 2029 das erste Mal durchzufhren. Diese Risikobewertung und dieses Risikomanagement werden regelmig in Abstnden von hchstens sechs Jahren berprft und bei Bedarf aktualisiert.
(6) Die Risikobewertung der Hausinstallation ist bis zum 12. Januar 2029 das erste Mal durchzufhren. Diese Risikobewertung wird alle sechs Jahre berprft und bei Bedarf aktualisiert.
(7) Die in den Abstzen 4, 5 und 6 angegebenen Fristen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, dafr zu sorgen, dass nach der Erkennung und Bewertung der Risiken mglichst bald Manahmen ergriffen werden.
L 435/18
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23.12.2020
Artikel 8
Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser fr den menschlichen Gebrauch
(1) Unbeschadet der Artikel 4 bis 8 der Richtlinie 2000/60/EG tragen die Mitgliedstaaten dafr Sorge, dass die Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser fr den menschlichen Gebrauch einer Risikobewertung und einem Risikomanagement unterzogen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Risikobewertung Folgendes umfasst:
a) Charakterisierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen einschlielich
i) Angabe und Kartierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen;
ii) Kartierung der Schutzgebiete, soweit Schutzgebiete gem Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt wurden;
iii) Georeferenzierung aller Entnahmestellen in den Einzugsgebieten; da es sich bei diesen Daten mglicherweise um sensible Daten handelt, insbesondere im Kontext der ffentlichen Gesundheit und der ffentlichen Sicherheit, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass solche Daten geschtzt und nur an die zustndigen Behrden und Wasserversorger bermittelt werden;
iv) Beschreibung der Flchennutzungs-, Abfluss- und Anreicherungsprozesse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen.
b) Identifizierung der Gefhrdungen und Gefhrdungsereignisse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen sowie Bewertung deren mglicher Risiken fr die Qualitt des Wassers fr den menschlichen Gebrauch; bei dieser Bewertung werden mgliche Risiken bewertet, die eine Verschlechterung der Wasserqualitt in einem Ausma bewirken knnten, das ein Risiko fr die menschliche Gesundheit darstellen knnte;
c) geeignete berwachung des Oberflchenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf relevante Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die auszuwhlen sind aus:
i) den Parametern in Anhang I Teile A und B oder gem Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Parameter;
ii) den Grundwasserschadstoffen in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG des Europischen Parlaments und des Rates (28) sowie Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, fr die die Mitgliedstaaten gem Anhang II der genannten Richtlinie Schwellenwerte festgesetzt haben;
iii) den prioritren Stoffen und bestimmten anderen Schadstoffen in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG des Europischen Parlaments und des Rates (29);
iv) den einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt haben;
v) anderen fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch relevanten Schadstoffen, die die Mitgliedstaaten unter Bercksichtigung der gem Buchstabe b des vorliegenden Unterabsatzes gesammelten Informationen festgelegt haben;
vi) natrlich vorkommenden Stoffen, die durch die Verwendung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch eine mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit darstellen knnten;
vii) Stoffen und Verbindungen auf der gem Artikel 13 Absatz 8 dieser Richtlinie erstellten Beobachtungsliste.
Fr die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a knnen die Mitgliedstaaten die gem der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2000/60/EG gesammelten Information nutzen.
Fr die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b knnen Mitgliedstaaten die berprfung der Umweltauswirkungen menschlicher Ttigkeiten gem Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und die gem Anhang II Nummern 1.4, 1.5 sowie 2.3 bis 2.5 der genannten Richtlinie gesammelten Informationen ber signifikante Belastungen heranziehen.
(28) Richtlinie 2006/118/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).
(29) Richtlinie 2008/105/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 ber Umweltqualittsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur nderung und anschlieenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur nderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
23.12.2020
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L 435/19
Die Mitgliedstaaten whlen unter den Ziffern i bis vii von Unterabsatz 1 Buchstabe c die Parameter, Stoffe oder Schadstoffe aus, die sie aufgrund der gem Unterabsatz 1 Buchstabe b ermittelten Gefhrdungen oder Gefhrdungsereignisse oder der von den Wasserversorgern gem Absatz 3 bereitgestellten Informationen fr berwachungsrelevant halten.
Die Mitgliedstaaten knnen fr die Zwecke der geeigneten berwachung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c, einschlielich des Nachweises neuer Stoffe, die durch die Verwendung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch schdlich fr die menschliche Gesundheit sind, auf die berwachungsmanahmen zurckgreifen, die gem den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG oder anderen Rechtsvorschriften der Union durchgefhrt werden und die fr die Einzugsgebiete von Entnahmestellen relevant sind.
(3) Wasserversorger, die in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder in Rohwasser berwachungsmanahmen durchfhren, mssen die zustndigen Behrden ber Trends und eine ungewhnliche Anzahl oder Konzentration der berwachten Parameter, Stoffe oder Schadstoffe informieren.
(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der gem Absatz 2 durchgefhrten Risikobewertung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegebenenfalls die folgenden Risikomanagementmanahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken getroffen werden, beginnend mit den Prventivmanahmen:
a) Festlegung und Durchfhrung von Prventivmanahmen in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, zustzlich zu den gem Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder getroffenen Manahmen, soweit das zur Sicherung der Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch erforderlich ist; gegebenenfalls werden diese Prventivmanahmen in die Manahmenprogramme gem Artikel 11 jener Richtlinie aufgenommen; gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verursacher in Zusammenarbeit mit den Wasserversorgern und sonstigen relevanten Interessentrgern diese Prventivmanahmen nach Magabe der Richtlinie 2000/60/EG ergreifen;
b) Festlegung und Durchfhrung von Minderungsmanahmen in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, zustzlich zu den gem Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder getroffenen Manahmen, soweit das zur Sicherung der Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch erforderlich ist; gegebenenfalls werden diese Minderungsmanahmen in die Manahmenprogramme gem Artikel 11 jener Richtlinie aufgenommen; gegebenenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verursacher in Zusammenarbeit mit den Wasserversorgern und sonstigen relevanten Interessentrgern diese Minderungsmanahmen nach Magabe der Richtlinie 2000/60/EG ergreifen;
c) Sicherstellung einer angemessenen berwachung des Oberflchenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die ein Risiko fr die menschliche Gesundheit durch den Konsum von Wasser darstellen oder zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Qualitt des Wassers fr den menschlichen Gebrauch fhren knnten und bei der berwachung gem den Artikeln 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG nicht bercksichtigt wurden; gegebenenfalls wird diese berwachung in die berwachungsprogramme gem Artikel 8 jener Richtlinie aufgenommen;
d) Bewertung der Notwendigkeit, Schutzgebiete fr Grund- und Oberflchenwasser gem Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG oder andere einschlgige Gebiete festzulegen oder anzupassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wirksamkeit von in diesem Absatz genannten Manahmen in angemessenen Zeitabstnden berprft wird.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Wasserversorger und die zustndigen Behrden Zugang zu den in den Abstzen 2 und 3 genannten Informationen haben. Die betroffenen Wasserversorger haben insbesondere Zugang zu den gem Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c gewonnenen berwachungsergebnissen.
Auf der Grundlage der in den Abstzen 2 und 3 genannten Informationen knnen die Mitgliedstaaten
a) die Wasserversorger zur Durchfhrung zustzlicher berwachung oder Aufbereitung in Bezug auf bestimmte Parameter verpflichten;
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b) den Wasserversorgern gestatten, die berwachungshufigkeit fr einen Parameter zu verringern oder einen Parameter aus der Liste der vom Wasserversorger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a zu berwachenden Parameter zu streichen, ohne eine Risikobewertung des Versorgungssystems durchfhren zu mssen, sofern
i) es sich bei dem Parameter nicht um einen Schlsselparameter im Sinne von Anhang II Teil B Nummer 1 handelt und
ii) nach vernnftigem Ermessen kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualitt des Wassers fr den menschlichen Gebrauch verursachen wrde.
(6) Wird einem Wasserversorger gem Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b gestattet, die berwachungshufigkeit fr einen Parameter zu verringern oder einen Parameter aus der Liste der zu berwachenden Parameter zu streichen, so stellen die Mitgliedstaaten bei der berprfung der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen nach Artikel 7 Absatz 4 die Durchfhrung einer geeigneten berwachung dieser Parameter sicher.
Artikel 9
Risikobewertung und Risikomanagement des Versorgungssystems
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafr Sorge, dass Wasserversorger das Versorgungssystem einer Risikobewertung und einem Risikomanagement unterziehen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafr Sorge, dass im Rahmen der Risikobewertung des Versorgungssystems
a) den Ergebnissen der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen gem Artikel 8 Rechnung getragen wird;
b) das Versorgungssystem von der Entnahmestelle ber die Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers bis zur bergabestelle beschrieben wird; und
c) die Gefhrdungen und Gefhrdungsereignisse im Versorgungssystem identifiziert werden und die Risiken bewertet werden, die diese Gefahren und Ereignisse durch die Verwendung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch fr die menschliche Gesundheit darstellen knnten, unter Bercksichtigung der Risiken, die sich aus dem Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Rohrleitungen ergeben.
(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Absatz 2 durchgefhrten Risikobewertung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die folgenden Risikomanagementmanahmen getroffen werden:
a) Festlegung und Durchfhrung von Manahmen zur Risikobeherrschung, um die im Versorgungssystem erkannten Risiken, die die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch gefhrden knnten, zu verhindern und zu mindern;
b) Festlegung und Durchfhrung von Manahmen zur Risikobeherrschung im Versorgungssystem, zustzlich zu den gem Artikel 8 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie oder gem Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen oder getroffenen Manahmen zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch gefhrden knnten;
c) Durchfhrung eines versorgungsspezifischen Programms zur betrieblichen berwachung gem Artikel 13;
d) Sicherstellung, dass in den Fllen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschliet, die Effizienz des angewendeten Desinfektionsverfahrens berprft wird und jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte mglichst gering gehalten wird, ohne das Desinfektions verfahren zu beeintrchtigen, dass jegliche Kontamination durch Chemikalien zur Aufbereitung mglichst gering gehalten wird und dass die Einhaltung der allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 durch im Wasser verbleibende Stoffe nicht gefhrdet wird;
e) berprfung, ob in dem Versorgungssystem eingesetzte, mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommende Materialien und Werkstoffe, Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien den Artikeln 11 und 12 gengen.
(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der gem Absatz 2 durchgefhrten Risikobewertung des Versorgungssystems
a) gestatten die Mitgliedstaaten die Mglichkeit, die berwachungshufigkeit zu verringern oder einen der zu berwachenden Parameter aus der Liste zu streichen, sofern es sich nicht um einen Schlsselparameter gem Anhang II Teil B Nummer 1 handelt, wenn die zustndige Behrde davon berzeugt ist, dass die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch dadurch nicht gefhrdet wrde:
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L 435/21
i) basierend auf dem Vorkommen eines Parameters im Rohwasser gem der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen im Sinne von Artikel 8 Abstze 1 und 2,
ii) wenn ein Parameter allein aufgrund des Einsatzes eines bestimmten Aufbereitungs- oder Desinfektionsverfahrens auftreten kann und das betreffende Verfahren vom Wasserversorger nicht eingesetzt wird oder
iii) basierend auf den Spezifikationen gem Anhang II Teil C;
b) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Liste der bei Wasser fr den menschlichen Gebrauch zu berwachenden Parameter gem Artikel 13 erweitert oder die berwachungshufigkeit erhht wird:
i) basierend auf dem Vorkommen eines Parameters im Rohwasser gem der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen im Sinne von Artikel 8 Abstze 1 und 2;
ii) basierend auf den Spezifikationen gem Anhang II Teil C.
(5) Die Risikobewertung des Versorgungssystems bezieht sich auf die in Anhang I Teile A, B und C genannten Parameter, auf gem Artikel 5 Absatz 3 festgelegte Parameter sowie auf Stoffe oder Verbindungen auf der Beobachtungsliste gem Artikel 13 Absatz 8.
(6) Die Mitgliedstaaten knnen Wasserversorger, die im Durchschnitt zwischen 10 m3 und 100 m3 pro Tag bereitstellen oder zwischen 50 und 500 Personen versorgen, von der Anforderung, eine Risikobewertung und ein Risikomanagement des Versorgungssystems durchzufhren, befreien, sofern die zustndige Behrde davon berzeugt ist, dass durch eine solche Befreiung die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch nicht gefhrdet wrde.
Im Fall einer solchen Befreiung fhren die befreiten Wasserversorger regelmig berwachungsmanahmen gem Artikel 13 durch.
Artikel 10
Risikobewertung von Hausinstallationen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafr Sorge, dass Hausinstallationen einer Risikobewertung unterzogen werden. Diese Risikobewertung umfasst Folgendes:
a) eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafr verwendeten Produkten, Materialien und Werkstoffen ausgehen knnen, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualitt des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen; diese allgemeine Analyse umfasst keine Analyse einzelner Objekte; und
b) die berwachung der in Anhang I Teil D aufgefhrten Parameter in rtlichkeiten, bei denen im Zuge der allgemeinen Analyse gem Buchstabe a spezifische Risiken fr die Wasserqualitt und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden.
In Bezug auf Legionella oder Blei knnen die Mitgliedstaaten beschlieen, die berwachung gem Unterabsatz 1 Buchstabe b auf prioritre rtlichkeiten zu konzentrieren.
(2) Gelangen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der allgemeinen Analyse gem Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu dem Schluss, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafr verwendeten Produkte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko fr die menschliche Gesundheit besteht, oder zeigt die gem Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b durchgefhrte berwachung, dass die Parameterwerte gem Anhang I Teil D nicht eingehalten werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Manahmen getroffen werden, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gem Anhang I Teil D zu beseitigen oder zu verringern.
In Bezug auf Legionella mssen diese Manahmen zumindest auf die prioritren rtlichkeiten abzielen.
(3) Um die Risiken im Zusammenhang mit Hausinstallationen in allen Hausinstallationen zu verringern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle folgenden Manahmen in Betracht gezogen und die fr relevant erachteten Manahmen getroffen werden:
a) Ermutigung der Eigentmer ffentlicher und privater rtlichkeiten dazu, eine Risikobewertung der Hausinstallation durchzufhren,
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b) Unterrichtung der Verbraucher und der Eigentmer ffentlicher und privater rtlichkeiten ber Manahmen, mit denen sich das durch die Hausinstallation entstehende Risiko einer Nichteinhaltung der Qualittsstandards fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch beseitigen oder verringern lsst,
c) Beratung der Verbraucher ber die Bedingungen des Konsums und der Verwendung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch sowie ber mgliche Manahmen, mit denen sich ein Wiederauftreten dieser Risiken vermeiden lsst,
d) Frderung von Schulungen fr Installateure und andere Fachleute fr Hausinstallationen sowie Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen,
e) in Bezug auf Legionella -- Gewhrleistung, dass zur Verhinderung und Bewltigung mglicher Krankheitsausbrche wirksame und gemessen an den Risiken verhltnismige Manahmen zur Risikobeherrschung und Management manahmen zur Verfgung stehen, und
f) in Bezug auf Blei -- Durchfhrung von Manahmen zum Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen in bestehenden Hausinstallationen, sofern dies wirtschaftlich und technisch machbar ist.
Artikel 11
Mindesthygieneanforderungen fr Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen
(1) Fr die Zwecke des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Materialien und Werkstoffe, die fr die Verwendung in Neuanlagen oder -- im Fall von Reparatur- oder Sanierungsmanahmen -- in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch vorgesehen sind und mit diesem Wasser in Berhrung kommen,
a) den durch die vorliegende Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefhrden;
b) die Frbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeintrchtigen;
c) nicht die Vermehrung von Mikroorganismen frdern;
d) nicht dazu fhren, dass Kontaminanten in hheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt ntig in das Wasser gelangen.
(2) Um sicherzustellen, dass Absatz 1 einheitlich zur Anwendung kommt, erlsst die Kommission Durchfhrungs rechtsakte, um die spezifischen Mindesthygieneanforderungen fr Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, auf der Grundlage der in Anhang V festgelegten Grundstze festzulegen. In diesen Durchfhrungsrechtsakten wird Folgendes festgelegt:
a) Bis zum 12. Januar 2024 Methoden fr die Prfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in europische Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen aufgenommen werden sollen, darunter bestimmte Migrationsgrenzwerte und wissenschaftliche Voraussetzungen, die sich auf Stoffe, Materialien oder Werkstoffe beziehen;
b) bis zum 12. Januar 2025 auf der Grundlage der von der ECHA zusammengefhrten Listen, die Ablaufdaten enthalten, europische Positivlisten der Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder Bestandteile fr die einzelnen Gruppen von Materialien und Werkstoffen, nmlich organische Materialien, zementgebundene oder metallene Werkstoffe, Emails, keramische oder andere anorganische Werkstoffe, die fr die Herstellung von Materialien und Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, zugelassen sind, einschlielich gegebenenfalls der Bedingungen fr ihre Verwendung und der Migrationsgrenzwerte, die auf der Grundlage der einheitlichen Methoden gem Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes angenommen werden, und unter Bercksichtigung der Abstze 3 und 4;
c) bis zum 12. Januar 2024 Verfahren und Methoden fr das Testen und die Akzeptanz von endgltigen Materialien und Werkstoffen, wie sie in Produkten verwendet werden, die aus Materialien, Werkstoffen oder Kombinationen von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen auf den europischen Positivlisten hergestellt werden, einschlielich
i) Festlegung relevanter Stoffe und anderer Parameter, wie Trbung, Geschmack, Geruch, Frbung, gesamter organischer Kohlenstoff, Freisetzung unerwarteter Stoffe und Frderung der Vermehrung von Mikroorganismen, auf die die Migrationswsser zu untersuchen sind;
ii) Methoden fr das Prfen der Auswirkungen auf die Wasserqualitt, unter Bercksichtigung einschlgiger Europische Normen;
iii) Kriterien fr das Bestehen/Nichtbestehen in Bezug auf die Prfergebnisse, die unter anderem den Konversions faktoren zur Umrechnung der Migration von Stoffen in die geschtzte Konzentration an der Zapfstelle und gegebenenfalls den Anwendungs- oder Verwendungsbedingungen Rechnung tragen.
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Die in diesem Absatz aufgefhrten Durchfhrungsrechtsakte werden gem dem in Artikel 22 genannten Prfverfahren erlassen.
(3) Die ersten gem Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten europischen Positivlisten beruhen unter anderem auf vorhandenen nationalen Positivlisten, sonstigen bestehenden nationalen Bestimmungen und auf den Risikobewertungen, die als Grundlage fr die Festlegung solcher nationalen Listen dienten. Zu diesem Zweck setzen die Mitgliedstaaten die ECHA bis zum 12. Juli 2021 ber vorhandene nationale Positivlisten, sonstige Bestimmungen und verfgbare Bewertungsdokumente in Kenntnis.
Die europische Positivliste von Ausgangsstoffen fr organische Materialien trgt dem Verzeichnis Rechnung, das von der Kommission gem Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erstellt wurde.
(4) Die europischen Positivlisten enthalten die einzigen Ausgangsstoffe, Zusammensetzungen oder Bestandteile, die fr die Nutzung gem Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a zugelassen sind.
Die europischen Positivlisten enthalten Ablaufdaten auf der Grundlage einer Empfehlung der ECHA. Die Ablaufdaten werden insbesondere auf der Grundlage der gefhrdenden Eigenschaften der Stoffe, der Qualitt der zugrunde liegenden Risikobewertungen und der Aktualitt dieser Risikobewertungen festgelegt. Die europischen Positivlisten knnen auch bergangsbestimmungen enthalten.
Auf der Grundlage von Stellungnahmen der ECHA gem Absatz 6 und entsprechend den neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen berprft die Kommission die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Durchfhrungsrechtsakte regelmig und aktualisiert sie gegebenenfalls.
Die erste berprfung ist bis 15 Jahre nach Annahme der ersten Europischen Positivliste abzuschlieen.
Die Kommission stellt sicher, dass alle einschlgigen Rechtsakte oder Normungsauftrge, die sie gem anderen Rechtsvor schriften der Union erlsst bzw. erteilt, dieser Richtlinie entsprechen.
(5) Fr die Zwecke der Aufnahme oder Streichung von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen oder Bestandteilen in die bzw. aus den europischen Positivlisten bermitteln Wirtschaftsakteure oder einschlgige Behrden Antrge an die ECHA.
Die Kommission erlsst delegierte Rechtsakte gem Artikel 21, um diese Richtlinie durch die Festlegung eines Verfahrens, einschlielich Informationsanforderungen, fr das Antragsverfahren zu ergnzen. Das Verfahren stellt sicher, dass den Antrgen Risikobewertungen beiliegen und die Wirtschaftsakteure oder einschlgigen Behrden die fr die Risikobewertung erforderlichen Informationen in einem bestimmten Format bereitstellen.
(6) Der gem Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss fr Risikobeurteilung der ECHA gibt innerhalb einer Frist, die in den in Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakten festzulegen ist, zu jedem gem Absatz 5 eingereichten Antrag eine Stellungnahme ab. Weitere Verfahrensvorschriften ber das Antragsverfahren und die Abgabe von Stellungnahmen durch den Ausschuss fr Risikobeurteilung der ECHA, einschlielich einer Frist fr die Abgabe von Stellungnahmen, knnen ebenfalls in diese delegierten Rechtsakte aufgenommen werden.
(7) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass im Einklang mit den spezifischen Mindesthygieneanforderungen gem Absatz 2 zugelassene Produkte den Anforderungen des Absatzes 1 gengen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur solche mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommende Produkte fr die Zwecke der vorliegenden Richtlinie in Verkehr gebracht werden drfen, die aus gem dieser Richtlinie zugelassenen endgltigen Materialien oder Werkstoffen bestehen.
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Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in besonderen oder hinreichend begrndeten Fllen gem Artikel 193 AEUV strengere Schutzmanahmen fr die Verwendung von endgltigen Materialien oder Werkstoffen zu ergreifen, insbesondere wenn die spezifische rtliche Rohwasserqualitt dies erfordert. Diese Manahmen sind der Kommission zu notifizieren.
Fr die unter diesen Artikel fallenden Produkte gilt die Verordnung (EU) 2019/1020.
(8) Die Kommission erlsst gem Artikel 21 delegierte Rechtsakte, um die vorliegende Richtlinie durch die Festlegung des geeigneten Konformittsbewertungsverfahrens, das auf der Grundlage der Module in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europischen Parlaments und des Rates (30) auf Produkte, die unter diesen Artikel fallen, anzuwenden ist, zu ergnzen. Bei der Festlegung, welches Konformittsbewertungsverfahren anzuwenden ist, gewhrleistet die Kommission die Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Ziele, wobei sie dem Grundsatz der Verhltnismigkeit Rechnung trgt. Zu diesem Zweck legt die Kommission als Ausgangspunkt das System 1+ zur Bewertung und berprfung der Leistungsbestndigkeit gem Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder ein weitgehend gleichwertiges Verfahren zugrunde, es sei denn, dies wre unverhltnismig. Die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte enthalten auch Vorschriften fr die Benennung von Konformittsbewertungsstellen, sofern solche an den jeweiligen Konformittsbewertungsverfahren beteiligt sind.
(9) Bis zum Erlass der in Absatz 2 genannten Durchfhrungsrechtsakte knnen die Mitgliedstaaten nationale Manahmen bezglich spezifischer Mindesthygieneanforderungen fr die Materialien oder Werkstoffe gem Absatz 1 beibehalten oder erlassen, sofern diese Manahmen den Vorschriften des AEUV entsprechen.
(10) Die Kommission ersucht gem Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europischen Parlaments und des Rates (31) eine oder mehrere europische Normungsorganisationen, eine europische Norm fr die einheitliche Prfung und Bewertung von Produkten, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, zu erarbeiten, um die Einhaltung des vorliegenden Artikels zu erleichtern.
(11) Die Kommission erlsst delegierte Rechtsakte gem Artikel 21, um diese Richtlinie durch harmonisierte Spezifikationen fr eine unbersehbare, deutlich lesbare und unauslschliche Kennzeichnung zu ergnzen, die zu verwenden ist, um anzugeben, dass Produkte, die mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommen, die Anforderungen dieses Artikels einhalten.
(12) Sptestens bis zum 12. Januar 2032 berprft die Kommission auf der Grundlage insbesondere der durch die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 305/2011 gemachten Erfahrungen das im vorliegenden Artikel beschriebene System auf seine Funktionsfhigkeit und legt dem Europischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob
a) die menschliche Gesundheit im Hinblick auf den Gegenstand dieses Artikels in der gesamten Union angemessen geschtzt ist;
b) der Binnenmarkt fr mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommende Produkte ordnungsgem funktioniert;
c) es weiterer Gesetzgebungsvorschlge zum Gegenstand dieses Artikels bedarf.
Artikel 12
Mindestanforderungen fr Chemikalien zur Aufbereitung und mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommende Filtermedien
(1) Fr die Zwecke des Artikels 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Chemikalien zur Aufbereitung und mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Berhrung kommende Filtermedien nicht
a) den durch die vorliegende Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit direkt oder indirekt gefhrden;
(30) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 ber einen gemeinsamen Rechtsrahmen fr die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(31) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europischen Normung, zur nderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
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b) die Frbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers beeintrchtigen; c) unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen frdern; d) das Wasser in hheren Konzentrationen als aufgrund des verfolgten Zwecks unbedingt ntig verunreinigen.
(2) Fr die nationale Umsetzung der Anforderungen des vorliegenden Artikels gilt Artikel 4 Absatz 2 entsprechend.
(3) Gem Absatz 1 dieses Artikels sowie unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und unter Verwendung einschlgiger fr bestimmte Chemikalien zur Aufbereitung oder Filtermedien geltender europischer Normen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Reinheit von Chemikalien zur Aufbereitung und Filtermedien geprft und ihre Qualitt garantiert ist.
Artikel 13
berwachung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Manahmen zur Sicherstellung einer regelmigen berwachung der Qualitt des Wassers fr den menschlichen Gebrauch gem dem vorliegenden Artikel und Anhang II Teile A und B, bei der geprft wird, ob das den Verbrauchern zur Verfgung stehende Wasser den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und insbesondere den gem Artikel 5 festgelegten Parameterwerten entspricht. Die Entnahme von Proben von Wasser fr den menschlichen Gebrauch muss so erfolgen, dass die Proben fr seine Qualitt im Laufe des gesamten Jahres reprsentativ sind.
(2) Zur Erfllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 werden gem Anhang II Teil A fr alles Wasser fr den menschlichen Gebrauch geeignete berwachungsprogramme eingerichtet. Diese berwachungsprogramme mssen versorgungsspezifisch sein, den Ergebnissen der Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen und der Versorgungssysteme Rechnung tragen und Folgendes umfassen:
a) die berwachung der in Anhang I Teile A, B und C aufgefhrten Parameter sowie der gem Artikel 5 Absatz 3, gem Anhang II und -- soweit eine Risikobewertung des Versorgungssystems vorgenommen wird -- gem Artikel 9 und Anhang II Teil C festgesetzten Parameter, es sei denn, ein Mitgliedstaat beschliet, dass einer dieser Parameter gem Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe b oder Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a von der Liste der zu berwachenden Parameter gestrichen werden kann;
b) die berwachung der in Anhang I Teil D festgesetzten Parameter fr die Zwecke der Risikobewertung von Hausinstal lationen gem Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b;
c) die berwachung der Stoffe und Verbindungen auf der Beobachtungsliste gem Absatz 8 Unterabsatz 5 dieses Artikels;
d) die berwachung fr die Zwecke der Identifizierung von Gefhrdungen und Gefhrdungsereignissen gem Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c;
e) die betriebliche berwachung gem Anhang II Teil A Nummer 3.
(3) Die Probennahmestellen werden von den zustndigen Behrden bestimmt; sie mssen die entsprechenden Anforderungen von Anhang II Teil D erfllen.
(4) Die Mitgliedstaaten erfllen die in Anhang III aufgefhrten Spezifikationen fr die Analyse der Parameter unter Bercksichtigung der folgenden Grundstze:
a) Andere als die in Anhang III Teil A genannten Analyseverfahren drfen angewandt werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass die erzielten Ergebnisse mindestens genauso zuverlssig sind wie die nach den in Anhang III Teil A vorgegebenen Verfahren ermittelten Ergebnisse, indem der Kommission alle einschlgigen Informationen ber diese Verfahren und deren Gleichwertigkeit zur Verfgung gestellt werden.
b) Fr die Parameter in Anhang III Teil B kann jedes beliebige Analyseverfahren angewandt werden, sofern es den dort genannten Anforderungen entspricht.
(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass Stoffe und Mikroorganismen, fr die keine Parameterwerte gem Artikel 5 festgesetzt wurden, in einer Anzahl oder Konzentration vorhanden sind, die eine mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit darstellt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass hierfr auf Einzelfallbasis zustzliche berwachung erfolgt.
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(6) Bis zum 12. Januar 2024 erlsst die Kommission delegierte Rechtsakte gem Artikel 21, um diese Richtlinie durch die Festlegung einer Methodik zur Messung von Mikroplastik zu ergnzen, damit dieses in die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannte Beobachtungsliste aufgenommen werden kann, sobald die in jenem Absatz genannten Bedingungen erfllt sind.
(7) Bis zum 12. Januar 2024 legt die Kommission technische Leitlinien bezglich der Analyseverfahren zur berwachung der per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen im Rahmen der Parameter ,,PFAS gesamt" und ,,Summe der PFAS" fest, einschlielich Nachweisgrenzen, Parameterwerten und Hufigkeit der Probennahmen.
(8) Die Kommission erlsst Durchfhrungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung einer Beobachtungsliste fr Stoffe oder Verbindungen, die aus Sicht der ffentlichkeit oder der Wissenschaftsgemeinschaft gesundheitlich bedenklich sind (im Folgenden ,,Beobachtungsliste"), wie z. B. Arzneimittel, Stoffe mit endokriner Wirkung und Mikroplastik.
Stoffe und Verbindungen werden in die Beobachtungsliste aufgenommen, wenn sie wahrscheinlich in Wasser fr den menschlichen Gebrauch auftreten und ein potenzielles Risiko fr die menschliche Gesundheit darstellen knnten. Zu diesem Zweck sttzt sich die Kommission insbesondere auf die wissenschaftliche Forschung der WHO. Die Aufnahme eines neuen Stoffes oder einer neuen Verbindung ist gem den Artikeln 1 und 4 hinreichend zu begrnden.
-stradiol und Nonylphenol werden aufgrund ihrer endokrin wirkenden Eigenschaften und Risiken fr die menschliche Gesundheit in die erste Beobachtungsliste aufgenommen. Die erste Beobachtungsliste wird bis zum 12. Januar 2022 erlassen.
In der Beobachtungsliste wird fr jeden Stoff bzw. jede Verbindung ein Leitwert und gegebenenfalls ein mgliches Analyseverfahren, das keine bermigen Kosten verursacht, angegeben.
Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen an die berwachung bezglich des potenziellen Vorkommens der in die Beobachtungsliste aufgenommenen Stoffe oder Verbindungen an relevanten Stellen der Versorgungskette fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch fest.
Dazu knnen die Mitgliedstaaten die gem Artikel 8 Abstze 1, 2 und 3 erhobenen Informationen bercksichtigen und auf die gem den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG oder anderen einschlgigen Rechtsvorschriften der Union erhobenen berwachungsdaten zurckgreifen, um berschneidungen bei den Anforderungen an die berwachung zu vermeiden.
Die berwachungsergebnisse werden zusammen mit den Ergebnissen der gem Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c durchgefhrten berwachung in die gem Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erstellen Datenstze aufgenommen.
Wird ein in die Beobachtungsliste aufgenommener Stoff oder eine in die Beobachtungsliste aufgenommene Verbindung gem Artikel 8 Absatz 2 oder gem Unterabsatz 5 des vorliegenden Absatzes in Konzentrationen nachgewiesen, die die in der Beobachtungsliste festgelegten Leitwerte berschreiten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle folgenden Manahmen in Betracht gezogen werden und dass die fr relevant erachteten Manahmen getroffen werden:
a) Prventivmanahmen, Minderungsmanahmen oder geeignete berwachung in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder im Rohwasser gem Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c,
b) Verpflichtung der Wasserversorger zur berwachung dieser Stoffe oder Verbindungen gem Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a,
c) Verpflichtung der Wasserversorger zur Prfung, ob die Aufbereitung ausreicht, um den Leitwert zu erreichen, und erforderlichenfalls zur Optimierung der Aufbereitung und
d) Abhilfemanahmen gem Artikel 14 Absatz 6, wenn die Mitgliedstaaten dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit fr erforderlich halten.
Die im vorliegenden Absatz geregelten Durchfhrungsrechtsakte werden gem dem in Artikel 22 genannten Prfverfahren erlassen.
Artikel 14
Abhilfemanahmen und Verwendungseinschrnkungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Nichteinhaltung der gem Artikel 5 festgelegten Parameterwerte unverzglich untersucht wird, um ihre Ursache zu ermitteln.
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(2) Entspricht Wasser fr den menschlichen Gebrauch trotz der zur Erfllung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Manahmen nicht den gem Artikel 5 festgelegten Parameterwerten, so stellt der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 sicher, dass so bald wie mglich die notwendigen Abhilfemanahmen zur Wiederherstellung der Qualitt dieses Wassers getroffen werden und dass deren Durchfhrung Prioritt erhlt, wobei unter anderem das Ausma der berschreitung der entsprechenden Parameterwerte und die damit verbundene mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit bercksichtigt werden.
Abhilfemanahmen im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte gem Anhang I Teil D schlieen die Manahmen gem Artikel 10 Absatz 3 ein.
(3) Unabhngig davon, ob es zu einer Nichteinhaltung der Parameterwerte gekommen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bereitstellung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch, das eine mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit darstellt, untersagt oder die Verwendung solchen Wassers eingeschrnkt wird oder dass sonstige zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderliche Abhilfemanahmen getroffen werden.
Die Mitgliedstaaten werten eine Nichteinhaltung der Mindestanforderungen fr die Parameterwerte gem Anhang I Teile A und B als mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit, es sei denn, die zustndige Behrde erachtet die Nichteinhaltung des Parameterwerts fr unerheblich.
(4) In den Fllen gem den Abstzen 2 und 3, in denen die Nichteinhaltung der Parameterwerte als mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit gewertet wird, treffen die Mitgliedstaaten so schnell wie mglich jede der folgenden Manahmen:
a) Sie informieren alle betroffenen Verbraucher ber die mgliche Gefahr fr ihre Gesundheit und deren Ursache sowie ber die berschreitung eines Parameterwerts und die getroffenen Abhilfemanahmen wie das Verbot oder die Einschrnkung der Verwendung oder andere Manahmen;
b) sie geben den Verbrauchern die notwendigen Ratschlge zu den Bedingungen von Wasserkonsum und Wasserverwendung und bringen die Ratschlge regelmig auf den neuesten Stand; Bevlkerungsgruppen mit einem erhhten Risiko fr wasserassoziierte Gesundheitsprobleme werden dabei besonders bercksichtigt; und
c) sie informieren die Verbraucher, sobald die mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit nachweislich nicht mehr besteht, und informieren sie ber die Wiederaufnahme des Normalbetriebs.
(5) Die zustndigen Behrden oder sonstigen mageblichen Stellen entscheiden, welche Manahme nach Absatz 3 getroffen werden muss, wobei auch die Risiken zu bercksichtigen sind, die fr die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschrnkung der Verwendung von Wasser fr den menschlichen Gebrauch verursacht wrden.
(6) Bei Nichteinhaltung der Parameterwerte oder Spezifikationen von Anhang I Teil C prfen die Mitgliedstaaten, ob diese Nichteinhaltung ein Risiko fr die menschliche Gesundheit darstellt. Sie treffen Abhilfemanahmen zur Wiederher stellung der Qualitt des Wassers fr den menschlichen Gebrauch, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
Artikel 15
Abweichungen
(1) In ausreichend begrndeten Fllen knnen die Mitgliedstaaten bis zu einem von ihnen festzusetzenden Hchstwert Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten oder gem Artikel 5 Absatz 3 festgelegten Parameterwerten zulassen, sofern diese Abweichungen keine mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit darstellen und die Versorgung mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann. Solche Abweichungen sind auf Folgendes beschrnkt:
a) ein neues Einzugsgebiet fr die Entnahmestellen von Wasser fr den menschlichen Gebrauch,
b) Nachweis einer neuen Verunreinigungsquelle im Einzugsgebiet fr die Entnahmestellen von Wasser fr den menschlichen Gebrauch oder neu untersuchte oder nachgewiesene Parameter oder
c) eine unvorhergesehene und auergewhnliche Situation in einem bestehenden Einzugsgebiet fr die Entnahmestellen von Wasser fr den menschlichen Gebrauch, die zu zeitlich begrenzten berschreitungen der Parameterwerte fhren knnte.
Die Dauer der Abweichungen nach Unterabsatz 1 ist auf einen Zeitraum zu beschrnken, der so kurz wie mglich ist und drei Jahre nicht berschreitet. Gegen Ende dieses Zeitraums nehmen die Mitgliedstaaten eine berprfung vor, um festzustellen, ob ausreichende Fortschritte erzielt wurden.
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23.12.2020
Unter auergewhnlichen Umstnden darf ein Mitgliedstaat im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b ein zweites Mal eine Abweichung zulassen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Abweichung ein zweites Mal zuzulassen, so unterrichtet er die Kommission ber die Ergebnisse der berprfung sowie ber die Grnde fr seine Entscheidung bezglich der zweiten Zulassung. Die Dauer dieser zweiten Abweichung darf drei Jahre nicht berschreiten.
(2) Zulassungen von Abweichungen nach Absatz 1 mssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
a) Grnde fr die Abweichung,
b) den betreffenden Parameter, frhere einschlgige berwachungsergebnisse und fr die Abweichung vorgesehener hchstzulssiger Parameterwert,
c) das geografische Gebiet, die gelieferte Wassermenge pro Tag, die betroffene Bevlkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelunternehmer betroffen wren oder nicht,
d) ein geeignetes berwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhhten berwachungshufigkeit,
e) eine Zusammenfassung des Plans fr die notwendigen Abhilfemanahmen mit einem Zeitplan fr die Arbeiten, einer Kostenabschtzung und Bestimmungen im Hinblick auf die berprfung und
f) die Dauer der Abweichung.
(3) Sind die zustndigen Behrden der Auffassung, dass die Nichteinhaltung des Parameterwerts unerheblich ist und kann das Problem mittels Abhilfemanahmen gem Artikel 14 Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen behoben werden, so mssen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben nicht in der Zulassung der Abweichung enthalten sein.
In diesem Fall legen die zustndigen Behrden oder sonstigen mageblichen Stellen im Rahmen der Zulassung der Abweichung lediglich den hchstzulssigen Wert fr den betreffenden Parameter sowie die zur Behebung des Problems eingerumte Frist fest.
(4) Wenn ein Parameterwert fr eine bestimmte Wasserversorgung whrend der vorangegangenen zwlf Monate an insgesamt mehr als 30 Tagen nicht eingehalten worden ist, ist die Anwendung von Absatz 3 nicht mehr mglich.
(5) Ein Mitgliedstaat, der eine im vorliegenden Artikel genannte Abweichung gewhrt hat, stellt sicher, dass die von dieser Abweichung betroffene Bevlkerung unverzglich und angemessen ber die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Auerdem stellt der Mitgliedstaat erforderlichenfalls sicher, dass bestimmte Bevlkerungsgruppen, fr die die Abweichung ein besonderes Risiko darstellen knnte, beraten werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen gelten nicht fr den in Absatz 3 genannten Fall, es sei denn, die zustndigen Behrden treffen eine anderweitige Entscheidung.
(6) Dieser Artikel gilt nicht fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder andere Behltnisse abgefllt wird.
Artikel 16
Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch
(1) Unbeschadet des Artikels 9 der Richtlinie 2000/60/EG und der Grundstze der Subsidiaritt und der Verhltnis migkeit treffen die Mitgliedstaaten unter Bercksichtigung der lokalen, regionalen und kulturellen Aspekte und Umstnde der Wasserverteilung alle notwendigen Manahmen, um den Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch fr alle, insbesondere fr nach Magabe der Mitgliedstaaten benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft, zu verbessern bzw. aufrechtzuerhalten.
Zu diesem Zweck
a) ermitteln die Mitgliedstaaten Menschen, einschlielich benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft, ohne oder mit begrenztem Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch und die Grnde hierfr;
b) prfen die Mitgliedstaaten Mglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs fr diese Menschen;
c) informieren die Mitgliedstaaten diese Menschen ber die Mglichkeiten des Anschlusses an das Verteilungsnetz oder ber alternative Mglichkeiten fr den Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch; und
d) treffen die Mitgliedstaaten Manahmen, die sie fr erforderlich und geeignet erachten, um sicherzustellen, dass benachteiligte Gruppen und Gruppen am Rand der Gesellschaft Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch haben.
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L 435/29
(2) Zur Frderung der Verwendung von Leitungswasser fr den menschlichen Gebrauch stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass an ffentlichen Orten, wo dies technisch machbar ist, Auen- und Innenanlagen installiert werden, und zwar in einer in Bezug auf den Bedarf an solchen Manahmen verhltnismigen Weise und unter Bercksichtigung spezifischer rtlicher Gegebenheiten, wie etwa Klima und Geografie.
Die Mitgliedstaaten knnen ferner die folgenden Manahmen zur Frderung der Verwendung von Leitungswasser fr den menschlichen Gebrauch ergreifen:
a) Hinweise auf die nchstgelegene Auen- oder Innenanlage geben;
b) Kampagnen zur Unterrichtung der Bevlkerung ber die Qualitt solchen Wassers durchfhren;
c) die Bereitstellung solchen Wassers in ffentlichen Verwaltungen und ffentlichen Gebuden anregen;
d) die Bereitstellung solchen Wassers -- kostenlos oder gegen eine geringe Dienstleistungsgebhr -- fr Kunden von Restaurants, Kantinen und Verpflegungsdiensten anregen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegte notwendige Untersttzung fr zustndige Behrden bei der Durchfhrung der im vorliegenden Artikel genannten Manahmen ermglicht wird.
Artikel 17
Information der ffentlichkeit
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafr Sorge, dass gem Anhang IV angemessene und aktuelle Informationen ber Wasser fr den menschlichen Gebrauch zur Verfgung stehen und dass dabei den geltenden Datenschutzvorschriften entsprochen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafr Sorge, dass alle mit Wasser fr den menschlichen Gebrauch versorgten Personen regelmig und mindestens einmal jhrlich die folgenden Informationen erhalten, ohne dass sie dies eigens beantragen mssen, in der geeignetsten und am leichtesten zugnglichen Form, z. B. auf Rechnungen oder in digitaler Form wie etwa ber intelligente Anwendungen (smart applications):
a) Informationen ber die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch, einschlielich der Indikatorparameter;
b) den Preis von Wasser fr den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter;
c) mindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum die vom Haushalt verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jhrlichen Entwicklungen beim Haushaltsverbrauch, falls dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Wasserversorger zur Verfgung stehen;
d) Vergleiche des jhrlichen Wasserverbrauchs des Haushalts mit dem Durchschnittsverbrauch der Haushalte, gegebenenfalls gem Buchstabe c;
e) einen Link zu der Internetseite mit den Informationen gem Anhang IV.
(3) Die Abstze 1 und 2 gelten unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG.
Artikel 18
Informationen ber die berwachung der Durchfhrung
(1) Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen die Mitgliedstaaten mit Untersttzung der EUA
a) bis zum 12. Januar 2029 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen ber Manahmen, die getroffen wurden, um den Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch gem Artikel 16 zu verbessern und dessen Verwendung zu frdern, und ber den Anteil ihrer Bevlkerung mit Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch; Wasser, das in Flaschen oder andere Behltnisse abgefllt wird, ist hiervon ausgenommen;
b) bis zum 12. Juli 2027 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen zur Risikobewertung und dem Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen gem Artikel 8 und bis zum 12. Januar 2029 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen zur Risikobewertung der Hausinstallationen gem Artikel 10, einschlielich der folgenden Angaben:
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DE
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23.12.2020
i) Angaben ber Einzugsgebiete von Entnahmestellen gem Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
ii) die Ergebnisse der gem Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b durchgefhrten berwachung und
iii) Kurzinformationen ber die gem Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 10 Abstze 2 und 3 getroffenen Manahmen, einschlielich Informationen ber die Art der Manahmen und die gem Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe f erzielten Fortschritte;
c) bei berschreitungen der Parameterwerte gem Anhang I Teile A und B: einen jhrlich zu aktualisierenden Datensatz mit den gem den Artikeln 9 und 13 gesammelten berwachungsergebnissen und Informationen ber die gem Artikel 14 getroffenen Abhilfemanahmen;
d) einen jhrlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen ber Vorflle in Bezug auf Wasser fr den menschlichen Gebrauch, die ungeachtet etwaiger berschreitungen der Parameterwerte ein potenzielles Risiko fr die menschliche Gesundheit darstellten, lnger als zehn aufeinanderfolgende Tage andauerten und mindestens 1 000 Personen betrafen, einschlielich der Ursachen dieser Vorflle und der gem Artikel 14 getroffenen Abhilfemanahmen; und
e) einen jhrlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen ber alle Abweichungen, die gem Artikel 15 Absatz 1 zugelassen wurden, einschlielich der in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Informationen.
Soweit mglich, sind fr die Vorlage der in Unterabsatz 1 genannten Datenstze Geodatendienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafr Sorge, dass die Kommission, die EUA und das Europische Zentrum fr die Prvention und die Kontrolle von Krankheiten auf die Datenstze gem Absatz 1 zugreifen knnen.
(3) Auf Basis der von den Mitgliedstaaten regelmig zusammengetragenen Daten oder auf Ersuchen der Kommission verffentlicht die EUA eine unionsweite Datenbersicht und bringt diese regelmig auf den neuesten Stand.
Die unionsweite Datenbersicht umfasst gegebenenfalls Leistungsindikatoren, Ergebnisse und Auswirkungen der vorliegenden Richtlinie, unionsweite bersichtskarten und bersichtsberichte der einzelnen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission kann Durchfhrungsrechtsakte erlassen, um das Format und die Modalitten der Vorlage der Informationen gem den Abstzen 1 und 3 festzulegen, einschlielich detaillierter Vorschriften fr die Indikatoren, die unionsweiten bersichtskarten und die bersichtsberichte der Mitgliedstaaten gem Absatz 3. Diese Durchfhrungs rechtsakte werden gem dem in Artikel 22 genannten Prfverfahren erlassen.
(5) Die Mitgliedstaaten drfen aus jedem der in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG genannten Grnde von dem vorliegenden Artikel abweichen.
Artikel 19
Evaluierung
(1) Die Kommission fhrt bis zum 12. Januar 2035 eine Evaluierung der vorliegenden Richtlinie durch. Evaluiert werden dabei unter anderem die folgenden Aspekte: a) die durch die Durchfhrung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen; b) die gem Artikel 18 Absatz 1 erstellten Datenstze der Mitgliedstaaten und die von der EUA gem Artikel 18
Absatz 3 erstellten EU-weiten bersichten; c) relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten; d) Empfehlungen der WHO, soweit vorhanden.
(2) Bei der Evaluierung achtet die Kommission besonders auf folgende Aspekte: a) risikobasierter Ansatz gem Artikel 7; b) Vorschriften fr den Zugang zu Wasser fr den menschlichen Gebrauch gem Artikel 16;
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L 435/31
c) Vorschriften betreffend die Information der ffentlichkeit gem Artikel 17 und Anhang IV.
(3) Die Kommission bermittelt dem Europischen Parlament und dem Rat sptestens bis zum 12. Januar 2029, und danach wenn angemessen, einen Bericht ber die potenzielle Gefhrdung der Ressourcen von Wasser fr den menschlichen Gebrauch durch Mikroplastik, Arzneimittel und gegebenenfalls andere zunehmend besorgniserregende Kontaminanten sowie ber die damit verbundenen potenziellen Gesundheitsrisiken.
Artikel 20
berprfung und nderung der Anhnge
(1) Mindestens alle fnf Jahre berprft die Kommission die Anhnge I und II unter Bercksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sowie der risikobasierten Anstze der Mitgliedstaaten fr die sicheres Wasser in den nach Artikel 18 erstellten Datenstzen und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur nderung der vorliegenden Richtlinie vor.
(2) Der Kommission wird die Befugnis bertragen, delegierte Rechtsakte gem Artikel 21 zur nderung des Anhangs III zu erlassen, um diesen bei Bedarf an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
Der Kommission wird die Befugnis bertragen, gem Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur nderung des Parameterwerts fr Bisphenol A in Anhang I Teil B zu erlassen, soweit dies zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich ist, wobei sie sich im Wesentlichen auf die laufende berprfung durch die EFSA sttzt.
Artikel 21
Ausbung der Befugnisbertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gem Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 2 wird der Kommission fr einen Zeitraum von fnf Jahren ab dem 12. Januar 2021 bertragen. Die Kommission erstellt sptestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fnf Jahren einen Bericht ber die Befugnisbertragung. Die Befugnisbertragung verlngert sich stillschweigend um Zeitrume gleicher Lnge, es sei denn, das Europische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlngerung sptestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisbertragung gem Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 2 kann vom Europischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss ber den Widerruf beendet die bertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Verffentlichung im Amtsblatt der Europischen Union oder zu einem im Beschluss ber den Widerruf angegebenen spteren Zeitpunkt wirksam. Die Gltigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss ber den Widerruf nicht berhrt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverstndigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung von 13. April 2016 ber bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundstzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlsst, bermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gem Artikel 4 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach bermittlung dieses Rechtsakts an das Europische Parlament und den Rat Einwnde erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwnde erheben werden. Auf Initiative des Europischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlngert.
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23.12.2020
Artikel 22
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss untersttzt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlsst die Kommission den Durchfhrungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 23
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften ber Sanktionen, die bei Versten gegen die gem dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhngen sind, und treffen alle fr die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Manahmen. Die Sanktionen mssen wirksam, verhltnismig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Manahmen bis zum 12. Januar 2023 mit und melden ihr alle diesbezglichen nderungen.
Artikel 24
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 18, Artikel 23 und den Anhngen I bis V bis zum 12. Januar 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Verffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fgen sie die Erklrung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobenen Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklrung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 25
bergangszeitraum
(1) Bis zum 12. Januar 2026 ergreifen die Mitgliedstaaten die ntigen Manahmen, um sicherzustellen, dass Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Bezug auf die folgenden Parameter den in Anhang I Teil B festgelegten Parameterwerten fr Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogenessigsuren, Microcystin-LR, PFAS gesamt, Summe der PFAS und Uran entspricht.
(2) Bis zum 12. Januar 2026 sind die Wasserversorger nicht verpflichtet, Wasser fr den menschlichen Gebrauch gem Artikel 13 in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels aufgefhrten Parameter zu berwachen.
Artikel 26
Aufhebung
(1) Die Richtlinie 98/83/EG in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgefhrten Rechtsakte wird mit Wirkung vom 13. Januar 2023 aufgehoben, jedoch unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen fr die Umsetzung der Richtlinien gem Anhang VI Teil B in nationales Recht.
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L 435/33
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Magabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
(2) Abweichungen, die von den Mitgliedstaaten gem Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG zugelassen wurden und am 12. Januar 2023 noch gelten, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gltig. Sie knnen nur dann gem Artikel 15 der vorliegenden Richtlinie verlngert werden, wenn die Abweichung noch kein zweites Mal zugelassen wurde. Das Recht, die Kommission gem Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/83/EG um eine dritte Zulassung einer Abweichung zu ersuchen, gilt weiterhin fr zum zweiten Mal zugelassene Abweichungen, die am 12. Januar 2021 noch gelten.
Artikel 27 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Verffentlichung im Amtsblatt der Europischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Artikel 28 Adressaten
Geschehen zu Brssel am 16. Dezember 2020.
Im Namen des Europische Parlaments Der Prsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates Der Prsident M. ROTH
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DE
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23.12.2020
ANHANG I MINDESTANFORDERUNGEN FR PARAMETERWERTE ZUR BEWERTUNG DER QUALITT VON WASSER
FR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH
Teil A Mikrobiologische Parameter
Parameter
Intestinale Enterokokken
Escherichia coli (E. coli)
Parameterwert
0
0
Einheit
Anzahl/100 ml
Anzahl/100 ml
Anmerkungen
Bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behltnisse abgefllt wird, gilt die Einheit ,,Anzahl/250 ml".
Bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behltnisse abgefllt wird, gilt die Einheit ,,Anzahl/250 ml".
23.12.2020
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Parameter
Acrylamid
Antimon Arsen Benzol Benzo(a)pyren Bisphenol A Bor
Bromat Cadmium Chlorat
Chlorit
Amtsblatt der Europischen Union Teil B
L 435/35
Chemische Parameter
Parameterwert
0,10
Einheit
g/l
10
g/l
10
g/l
1,0
g/l
0,010
g/l
2,5
g/l
1,5
mg/l
10
g/l
5,0
g/l
0,25
mg/l
0,25
mg/l
Anmerkungen
Der Parameterwert von 0,10 g/l bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, die aus den Angaben zur maximalen Freisetzung aus dem entspre chenden Polymer, das mit Wasser in Berhrung kommt, berechnet wird.
Ein Parameterwert von 2,4 mg/l gilt, wenn entsalztes Wasser die vorherrschende Wasserressource des betreffenden Versor gungssystems ist, bzw. in Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser fhren knnten.
Ein Parameterwert von 0,70 mg/l gilt, wenn zur Desinfektion von Wasser fr den menschlichen Gebrauch ein Desinfekti onsverfahren, insbesondere Chlordioxid, zum Einsatz kommt, bei dem Chlorat entsteht. Die Mitgliedstaaten streben nach Mglichkeit einen niedrigeren Wert an, ohne hierdurch die Desinfektion zu beeintrchtigen. Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn solche Desinfekti onsverfahren zum Einsatz kommen.
Ein Parameterwert von 0,70 mg/l gilt, wenn zur Desinfektion von Wasser fr den menschlichen Gebrauch ein Desinfek tionsverfahren, insbesondere Chlordioxid, zum Einsatz kommt, bei dem Chlorit ent steht. Die Mitgliedstaaten streben nach Mglich keit einen niedrigeren Wert an, ohne hier durch die Desinfektion zu beeintrchtigen. Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn solche Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen.
L 435/36
DE
Parameter
Chrom
Kupfer Cyanid 1,2-Dichlorethan Epichlorhydrin
Fluorid
Halogenessigsuren (HAA5)
Blei
Quecksilber Microcystin-LR
Nickel
Amtsblatt der Europischen Union
23.12.2020
Parameterwert
25 2,0 50 3,0 0,10
1,5 60
5
1,0 1,0 20
Einheit
g/l mg/l g/l g/l g/l
mg/l g/l
g/l
g/l g/l g/l
Anmerkungen
Der Parameterwert von 25 g/l ist spt estens zum 12. Januar 2036 einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt betrgt der Para meterwert fr Chrom 50 g/l.
Der Parameterwert von 0,10 g/l bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, die aus den Angaben zur maximalen Freisetzung aus dem entspre chenden Polymer, das mit Wasser in Berhrung kommt, berechnet wird.
Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn zur Desinfektion von Wasser fr den menschlichen Gebrauch Desinfektions verfahren zum Einsatz kommen, bei denen HAA entstehen knnen. Er ist die Summe der folgenden fnf reprsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressig sure und Mono- und Dibromessigsure.
Der Parameterwert von 5 g/l ist spt estens zum 12. Januar 2036 einzuhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt betrgt der Para meterwert fr Blei 10 g/l.
Nach diesem Datum muss der Parameter wert von 5 g/l zumindest an der berga bestelle zur Hausinstallation eingehalten werden. Fr die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt der Parame terwert von 5 g/l an der Zapfstelle.
Dieser Parameter ist nur im Fall poten zieller Blten in der Ressource zu bestim men (ansteigende Cyanobakterienabun danz bzw. Massenentwicklungspotenzial).
23.12.2020
DE
Parameter
Nitrat
Nitrit
Pestizide
Amtsblatt der Europischen Union
L 435/37
Parameterwert
50
0,50
0,10
Einheit
mg/l
mg/l
g/l
Anmerkungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 1 (die eckigen Klammern stehen fr Konzentra tionen in mg/l fr Nitrat (NO3) und fr Nitrit (NO2)) und der Parameterwert von 0,10 mg/l fr Nitrit am Ausgang der Was serwerke eingehalten werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingung [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 1 (die eckigen Klammern stehen fr Konzentra tionen in mg/l fr Nitrat (NO3) und fr Nitrit (NO2)) und der Parameterwert von 0,10 mg/l fr Nitrit am Ausgang der Was serwerke eingehalten werden.
,,Pestizide" bedeutet -- organische Insektizide, -- organische Herbizide, -- organische Fungizide, -- organische Nematozide, -- organische Akarizide, -- organische Algizide, -- organische Rodentizide, -- organische Schleimbekmpfungsmit
tel, -- verwandte Produkte (u. a. Wachstum
sregulatoren) und ihre Metaboliten im Sinne von Arti kel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europischen Parla ments und des Rates (1), die als fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft werden. Ein Pestizid-Metabolit wird als fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangsstoff ver gleichbare inhrente Eigenschaften auf weist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte fr Ver braucher ein gesundheitliches Risiko birgt.
Der Parameterwert von 0,10 g/l gilt jeweils fr die einzelnen Pestizide. Fr Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Hep tachlorepoxid betrgt der Parameterwert 0,030 g/l.
L 435/38
DE
Amtsblatt der Europischen Union
23.12.2020
Parameter
Parameterwert
Pestizide gesamt
0,50
PFAS gesamt
0,50
Summe der PFAS
0,10
Polyzyklische aromati
0,10
sche Kohlenwasserstoffe
Selen
20
Einheit
g/l g/l g/l g/l g/l
Anmerkungen
Die Mitgliedstaaten legen einen Leitwert fest, um die Belastung des Wassers fr den menschlichen Gebrauch mit nicht rele vanten Pestizid-Metaboliten bewltigen zu knnen. Es mssen nur die Pestizide berwacht werden, deren Vorkommen in einer bestimmten Wasserversorgung wahr scheinlich ist. Die Kommission kann auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten eine Datenbank fr Pestizide und deren relevante Metaboliten einrichten, wobei bercksichtigt wird, ob diese in Wasser fr den menschlichen Gebrauch vorkommen knnen.
,,Pestizide gesamt" bezeichnet die Summe aller einzelnen, bei der berwachung nachgewiesenen und quantitativ bestimmten Pestizide im Sinne der vor stehenden Zeile.
,,PFAS gesamt" bezeichnet die Gesamtheit der per- und polyfluorierten Alkylsubstan zen. Dieser Parameterwert gilt erst, sobald tech nische Leitlinien fr die berwachung die ses Parameters gem Artikel 13 Absatz 7 entwickelt wurden. Die Mitgliedstaaten knnen anschlieend entscheiden, entwe der einen oder beide der Parameter ,,PFAS gesamt" oder ,,Summe der PFAS" zu ver wenden.
,,Summe der PFAS" bezeichnet die Summe der in Anhang III Teil B Nummer 3 auf gefhrten per- und polyfluorierten Alkyl substanzen, die im Hinblick auf Wasser fr den menschlichen Gebrauch als bedenk lich erachtet werden. Dabei handelt es sich um eine Untergruppe von ,,PFAS gesamt" mit einem perfluorierten Alkylanteil mit drei oder mehr Kohlenstoffatomen (d. h. -CnF2n-, n 3) oder einem perfluorierten Alkyletheranteil mit zwei oder mehr Koh lenstoffatomen (d. h. -CnF2nOCmF2m-, n und m 1).
Summe der Konzentrationen der folgen den spezifizierten Verbindungen: Benzo(b) fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo (ghi)perylen und Inden(1,2,3-cd)pyren.
Ein Parameterwert von 30 g/l gilt in Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Selen im Grundwassern fhren knnten.
23.12.2020
DE
Amtsblatt der Europischen Union
L 435/39
Parameter
Parameterwert
Einheit
Anmerkungen
Tetrachlorethen und
10
Trichlorethen
g/l
Die Summe der Konzentrationen dieser
beiden Parameter.
Trihalogenmethane
100
gesamt
g/l
Die Mitgliedstaaten streben nach Mglich
keit einen niedrigeren Parameterwert an,
ohne hierdurch die Desinfektion zu beein
trchtigen.
Er ist die Summe der Konzentrationen der
folgenden spezifizierten Verbindungen:
Chloroform, Bromoform, Dibromchlor
methan und Bromdichlormethan.
Uran
30
g/l
Vinylchlorid
0,50
g/l
Der Parameterwert von 0,50 g/l bezieht
sich auf die Restmonomerkonzentration
im Wasser, die aus den Angaben zur
maximalen Freisetzung aus dem entspre
chenden Polymer, das mit Wasser in
Berhrung kommt, berechnet wird.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 ber das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
L 435/40
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23.12.2020
Teil C
Indikatorparameter
Parameter
Aluminium Ammonium Chlorid Clostridium perfringens einschlielich Sporen Frbung
Leitfhigkeit Wasserstoffionen-Kon zentration
Parameterwert
200 0,50 250
0
fr den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Vernderung
2 500 6,5 und 9,5
Eisen Mangan Geruch
Oxidierbarkeit
200
50
fr den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Vernderung
5,0
Sulfat Natrium Geschmack
Koloniezahl bei 22 C Coliforme Bakterien
250
200
fr den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Vernderung
ohne anormale Vern derung
0
Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)
ohne anormale Vern derung
Einheit
g/l mg/l mg/l Anzahl/100 ml
S cm-1 bei 20 C pH-Einheiten
g/l g/l
mg/l O2 mg/l mg/l
Anzahl/100 ml
Anmerkungen
Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Dieser Parameter ist zu bestimmen, wenn sich dies aus der Risikobewertung ergibt.
Das Wasser sollte nicht aggressiv sein. Das Wasser sollte nicht aggressiv sein. Fr Wasser, das in Flaschen oder andere Behltnisse abgefllt wird, kann der Min destwert auf 4,5 pH-Einheiten herabge setzt werden. Fr Wasser, das in Flaschen oder andere Behltnisse abgefllt wird, das von Natur aus kohlensurehaltig ist oder das mit Kohlensure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger sein.
Dieser Parameter muss nicht bestimmt werden, wenn der Parameter TOC analy siert wird. Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken.
Bei Wasser, das in Flaschen oder andere Behltnisse abgefllt wird, gilt die Einheit ,,Anzahl/250 ml". Bei Versorgungen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag muss dieser Parameter nicht bestimmt werden.
23.12.2020
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L 435/41
Parameter
Parameterwert
Einheit
Anmerkungen
Trbung
fr den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Vernderung
Wasser sollte nicht aggressiv sein oder korrosiv wirken. Das gilt insbesondere fr Wasser, das einer Aufbereitung (Entmine ralisierung, Enthrtung, Membranaufbereitung, Umkehrosmose usw.) unterzogen wird.
Wenn Wasser fr den menschlichen Gebrauch aus einer Aufbereitung stammt, bei der das Wasser stark entmineralisiert oder enthrtet wird, knnten zur Konditionierung des Wassers Calcium- und Magnesiumsalze zugesetzt werden, um etwaige gesundheitliche Beeintrchtigungen sowie die Korrosivitt oder Aggressivitt des Wassers zu mindern und seinen Geschmack zu verbessern. Es knnten Mindestgehalt an Calcium und Magnesium oder der Gesamtfeststoffgehalt von ent hrtetem oder entmineralisiertem Wasser unter Bercksichtigung der Eigenschaften des diesen Prozessen unterzogenen Wassers festgelegt werden.
L 435/42
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23.12.2020
Teil D Fr die Risikobewertung von Hausinstallationen relevante Parameter
Parameter
Legionella
Parameterwert
< 1 000
Blei
10
Einheit
KBE/l
g/l
Anmerkungen
Dieser Parameterwert wird fr die Zwecke der Artikel 10 und 14 festgelegt. Die in diesen Artikeln vorgesehenen Manah men knnten im brigen, z. B. im Fall von Infektionen und Ausbrchen, auch unter halb dieses Parameterwerts in Betracht gezogen werden. In diesen Fllen sollte die Infektionsquelle besttigt und die Legion ella-Spezies ermittelt werden.
Dieser Parameterwert wird fr die Zwecke der Artikel 10 und 14 festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten sich nach Krf ten darum bemhen, bis zum ... 12. Januar 2036 den niedrigeren Wert von 5 g/l zu erreichen.
23.12.2020
DE
Amtsblatt der Europischen Union
L 435/43
ANHANG II BERWACHUNG
Teil A Allgemeine Ziele und berwachungsprogramme fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch
1. Mit gem Artikel 13 Absatz 2 eingerichteten berwachungsprogrammen fr Wasser fr den menschlichen Gebrauch
a) wird nachgewiesen, dass die vorhandenen Manahmen zur berwachung der Risiken fr die menschliche Gesundheit entlang der gesamten Wasserversorgungskette vom Entnahmegebiet ber die Aufbereitung und Speicherung bis zur Verteilung wirksam funktionieren und das Wasser fr den menschlichen Gebrauch an der Stelle der Einhaltung genusstauglich und rein ist;
b) werden Informationen ber die Qualitt des fr den menschlichen Gebrauch abgegebenen Wassers bereitgestellt, damit der Nachweis erbracht ist, dass die in Artikel 4 genannten Verpflichtungen und die Parameterwerte gem Artikel 5 eingehalten werden;
c) werden die am besten geeigneten Mittel zur Minderung des Risikos fr die menschliche Gesundheit ermittelt.
2. Gem Artikel 13 Absatz 2 eingerichtete berwachungsprogramme enthalten eine oder eine Kombination der folgenden Manahmen:
a) Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben;
b) Aufzeichnung der Messungen durch ein kontinuierliches berwachungsverfahren.
Darber hinaus knnen berwachungsprogramme Folgendes umfassen:
a) Kontrolle der Aufzeichnungen des Funktions- und Wartungsstatus von Betriebsmitteln;
b) Kontrollen des Entnahmegebiets sowie der Infrastruktur der Wasseraufbereitung, der Wasserspeicherung und der Wasserverteilung, unbeschadet der Anforderungen an die berwachung gem Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b.
3. berwachungsprogramme enthalten auch ein Programm zur betrieblichen berwachung, das einen schnellen Einblick in die betriebliche Leistung gewhrt, Probleme mit der Wasserqualitt zgig offenbart und schnelle geplante Abhilfemanahmen ermglicht. Solche Programme zur betrieblichen berwachung sind versorgungsspezifisch, bercksichtigen die Ergebnisse der Identifizierung von Gefhrdungen und Gefhrdungsereignissen sowie der Risikobewertung des Versorgungssystems und sind dazu bestimmt, die Wirksamkeit aller Manahmen zur Risikobeherrschung in den Bereichen Wasserentnahme, -aufbereitung, -verteilung und -speicherung besttigen.
Zur regelmigen Kontrolle der Wirksamkeit der physikalischen Entfernung durch Filtrationsverfahren wird im Rahmen der Programme zur betrieblichen berwachung auch der Parameter ,,Trbung im Wasserwerk" berwacht, fr den die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Referenzwerte und Hufigkeiten einzuhalten sind (gilt nicht fr Grundwasser ressourcen, deren Trbung durch Eisen und Mangan verursacht wird):
Betriebsparameter
Referenzwert
Trbung im Wasserwerk
0,3 NTU bei 95 % der Proben und nicht ber 1 NTU
Menge (in m3) des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgege Mindesthufigkeit der Probennahme und Analyse benen oder gewonnenen Wassers
< 1 000
wchentlich
> 1 000 bis 10 000
tglich
> 10 000
fortlaufend
L 435/44
DE
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23.12.2020
Zur Kontrolle der Wirksamkeit der Aufbereitungsverfahren gegenber mikrobiologischen Risiken werden im Rahmen des Programms zur betrieblichen berwachung in Rohwasser auch die folgenden Parameter berwacht:
Betriebsparameter
Somatische Coliphagen
Referenzwert
50 (fr Rohwasser)
Einheit
plaquebildende Ein heiten (Plaque For ming Units -- PFU)/100 ml
Anmerkungen
Dieser Parameter ist zu bestimmen, wenn sich dies aus der Risikobewertung ergibt. Wenn die Phagen im Rohwasser in Konzentrationen > 50 PFU/100 ml nachgewiesen werden, sollten Analy sen entlang der Aufbereitungsstufen erfolgen, damit die log-Reduktion durch die vorhandenen Barrieren bestimmt und bewertet werden kann, ob das Risiko einer ungengenden Elimination pathogener Viren ausreichend unter Kontrolle ist.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die berwachungsprogramme regelmig berprft und mindestens alle sechs Jahre aktualisiert bzw. besttigt werden.
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L 435/45
Teil B Parameter und Probennahmehufigkeiten
1. Liste der Parameter
Gruppe A
Die folgenden Parameter (Gruppe A) werden mit der berwachungshufigkeit gem Nummer 2 Tabelle 1 berwacht:
a) Escherichia coli (E. coli), intestinale Enterokokken, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 C, Frbung, Trbung, Geschmack, Geruch, pH-Wert und Leitfhigkeit;
b) sonstige Parameter gem Artikel 5 Absatz 3, die in dem berwachungsprogramm als relevant ausgewiesen sind und erforderlichenfalls durch eine Risikobewertung des Versorgungssystems gem Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs ermittelt wurden.
Unter bestimmten Gegebenheiten werden die Parameter der Gruppe A durch die folgenden Parameter ergnzt:
a) Ammonium und Nitrit, wenn Chloraminierung verwendet wird;
b) Aluminium und Eisen, wenn diese als Chemikalien zur Wasseraufbereitung verwendet werden.
Escherichia coli (E. coli) und intestinale Enterokokken gelten als Schlsselparameter, und die Hufigkeit ihrer berwachung unterliegt nicht einer Verringerung aufgrund einer Risikobewertung des Versorgungssystems gem Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs. Sie werden stets mit mindestens den unter Nummer 2 Tabelle 1 angegebenen Hufigkeiten berwacht.
Gruppe B
Um festzustellen, ob alle Parameterwerte dieser Richtlinie eingehalten werden, werden mit Ausnahme der Parameter in Anhang I Teil D alle sonstigen Parameter, die nicht im Rahmen der Gruppe A analysiert werden und gem Artikel 5 festgelegt wurden, mindestens mit den unter Nummer 2 Tabelle 1 aufgefhrten Hufigkeiten berwacht, sofern auf der Grundlage einer gem Artikel 9 und Teil C dieses Anhangs durchgefhrten Risikobewertung des Versorgungssystems keine andere Probennahmehufigkeit festgelegt wurde.
2. Probennahmehufigkeiten
Tabelle 1. Mindesthufigkeit der Probennahme und Analyse fr die berwachung der Einhaltung
Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder gewonnenen Wassers (siehe Anm. 1 und 2) m3
< 10
10
100
> 100
1 000
> 1 000
10 000
> 10 000
100 000
> 100 000
Parameter der Gruppe A Anzahl Proben pro Jahr
Parameter der Gruppe B Anzahl Proben pro Jahr
> 0 (siehe Anm. 4)
2
4
4 fr die ersten 1 000 m3/Tag + 3 pro jeweils zustzliche 1 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge (siehe Anm. 3)
> 0 (siehe Anm. 4)
1(siehe Anm. 5)
1
1 fr die ersten 1 000 m3/Tag + 1 pro jeweils zustzliche 4 500 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamt menge (siehe Anm. 3)
3 fr die ersten 10 000 m3/Tag + 1 pro jeweils zustzliche 10 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamt menge (siehe Anm. 3)
12 fr die ersten 100 000 m3/Tag + 1 pro jeweils zustzliche 25 000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamt menge (siehe Anm. 3)
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Anm. 1:
Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser fr den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und in dem die Wasserqualitt als ungefhr einheitlich angesehen werden kann.
Anm. 2:
Die Mengen werden als Mittelwerte ber ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Wassermenge kann zur Bestimmung der Mindesthufigkeit die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets herangezogen und ein tglicher Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l angesetzt werden.
Anm. 3: Die angegebene Hufigkeit wird wie folgt errechnet: z. B. 4 300 m3/Tag = 16 Proben fr Parameter der Gruppe A (vier fr die ersten 1 000 m3/Tag + 12 fr die zustzlichen 3 300 m3/Tag).
Anm. 4:
Wenn keine Ausnahme gem Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b gewhrt wurde, legen die Mitgliedstaaten fr Wasserversorger die Mindesthufigkeit der Probennahmen fr Parameter der Gruppen A und B fest, sofern die Schlsselparameter mindestens jhrlich berwacht werden.
Anm. 5:
Die Mitgliedstaaten knnen die Probennahmehufigkeit verringern, sofern alle gem Artikel 5 festgelegten Parameter mindestens alle sechs Jahre berwacht werden und berwacht werden, wenn eine neue Wasserressource in das Wasserversorgungssystem integriert wird oder nderungen am Wasserversor gungssystem vorgenommen werden, die die Wasserqualitt mglicherweise beeintrchtigen knnen.
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Teil C
Risikobewertung und Risikomanagement des Versorgungssystems
1. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung des Versorgungssystems gem Artikel 9 wird die bei der berwachung bercksichtigte Parameterliste erweitert und werden die Probennahmehufigkeiten gem Teil B erhht, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
a) Die Liste der Parameter oder Hufigkeiten gem diesem Anhang reicht bzw. reichen nicht aus, um die Verpflichtungen aus Artikel 13 Absatz 1 zu erfllen;
b) fr die Zwecke von Artikel 13 Absatz 5 ist eine weitere berwachung erforderlich;
c) es ist notwendig, die Sicherheit gem Teil A Nummer 1 Buchstabe a zu gewhrleisten;
d) gem Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a ist eine Erhhung der Probennahmehufigkeiten erforderlich.
2. Infolge einer Risikobewertung des Versorgungssystems kann die bei der berwachung bercksichtigte Parameterliste verkrzt und knnen die Probennahmehufigkeiten in Teil B verringert werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfllt sind:
a) Ort und Hufigkeit der Probennahmen werden, unter Bercksichtigung von Artikel 6, in Abhngigkeit von dem Ursprung des Parameters und den Schwankungen von und langfristigen Trends hinsichtlich seiner Konzentration bestimmt;
b) die Mindesthufigkeit der Probennahmen zum Nachweis eines Parameters kann verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmig ber einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an fr das gesamte Versorgungsgebiet reprsentativen Probennahmestellen genommen werden, weniger als 60 % des Parameterwerts betragen;
c) ein Parameter kann aus der Liste der zu berwachenden Parameter gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmig ber einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an fr das gesamte Versorgungsgebiet reprsentativen Probennahmestellen genommen werden, weniger als 30 % des Parameterwerts betragen;
d) die Entscheidung ber die Streichung eines Parameters aus der Liste der zu berwachenden Parameter beruht auf dem Ergebnis der Risikobewertung, unter Bercksichtigung der Ergebnisse der berwachung der Ressourcen, aus denen das Wasser fr den menschlichen Gebrauch gewonnen wird, und das besttigt, dass im Einklang mit Artikel 1 die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflssen geschtzt ist, die sich aus einer etwaigen Verunreinigung des Wassers fr den menschlichen Gebrauch ergeben;
e) die Probennahmehufigkeit fr einen Parameter kann verringert oder ein Parameter kann aus der Liste der zu berwachenden Parameter gestrichen werden, wenn die Risikobewertung besttigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualitt des Wassers fr den menschlichen Gebrauch verursachen wrde.
Sind bereits zum 12. Januar 2021 berwachungsergebnisse verfgbar, die belegen, dass die Bedingungen gem Nummer 2 Buchstaben b bis e erfllt sind, knnen ab diesem Tag diese berwachungsergebnisse verwendet werden, um die berwachung im Anschluss an die Risikobewertung des Versorgungssystems ab diesem Zeitpunkt anzupassen.
Wenn im Anschluss an die Risikobewertung des Versorgungssystems bereits im Einklang -- unter anderem -- mit Anhang II Teil C der Richtlinie 98/83/EG Anpassungen an der berwachung vorgenommen wurden, knnen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass deren Gltigkeit besttigt werden kann, ohne dass fr einen weiteren Zeitraum von mindestens drei Jahren an fr das gesamte Versorgungssystem reprsentativen Stellen eine berwachung gem Nummer 2 Buchstaben b und c erfolgen muss.
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Teil D
Probennahmeverfahren und Probennahmestellen
1. Die Probennahmestellen werden so bestimmt, dass die Einhaltung von Artikel 6 Absatz 1 sichergestellt ist. Bei einem Verteilungsnetz knnen die Mitgliedstaaten fr bestimmte Parameter alternativ Proben innerhalb des Versorgungsgebiets oder in den Aufbereitungsanlagen entnehmen, wenn daraus nachweislich keine nachteiligen Vernderungen beim gemessenen Wert des betreffenden Parameters resultieren. Die Probennahmen sind nach Mglichkeit zeitlich und rtlich gleichmig zu verteilen.
2. Die Probennahme an den Stellen der Einhaltung gengt folgenden Anforderungen:
a) Die Proben zur Kontrolle der Einhaltung von bestimmten chemischen Parametern, vor allem Kupfer, Blei und Nickel, werden ohne Vorlauf an der Zapfstelle des Verbrauchers entnommen. Zu einer zuflligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter entnommen. Die Mitgliedstaaten knnen alternativ Verfahren mit vorgegebener Stagnationszeit anwenden, die -- wie die durchschnittliche wchentliche Aufnahmemenge der Verbraucher -- ihre nationale Situation besser widerspiegeln, sofern dies auf Ebene des Versorgungsgebiets nicht zu weniger Fllen der Nichteinhaltung fhrt als die Zufallsstichprobe;
b) Die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern an der Stelle der Einhaltung wird nach EN ISO 19458, Zweck b, entnommen und gehandhabt.
3. Bei Hausinstallationen erfolgt die Probennahme fr Legionella an Risikostellen fr eine Vermehrung von Legionella, an Stellen, die fr eine systemische Exposition gegenber Legionellen reprsentativ sind, oder an beiden Stellen. Die Mitgliedstaaten legen Leitlinien fr die Probennahme fr Legionella fest.
4. Die Probennahme im Verteilungsnetz, ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers, erfolgt nach der Norm ISO 5667-5. Im Hinblick auf mikrobiologische Parameter werden die Proben im Verteilungsnetz nach EN ISO 19458, Zweck a, entnommen und gehandhabt.
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ANHANG III
SPEZIFIKATIONEN FR DIE ANALYSE DER PARAMETER
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die fr die Zwecke der berwachung und zum Nachweis der Einhaltung der vorliegenden Richtlinie verwendeten Analyseverfahren, mit Ausnahme der Trbungsmessung, in bereinstimmung mit der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen validiert und dokumentiert werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafr Sorge, dass die Laboratorien oder deren Vertragspartner Qualittsmanagement verfahren nach der Norm EN ISO/IEC 17025 oder anderen gleichwertigen international anerkannten Normen anwenden.
Um zu bewerten, ob alternative Verfahren den im vorliegenden Anhang festgelegten Verfahren gleichwertig sind, knnen die Mitgliedstaaten die Norm EN ISO 17994 heranziehen, die als Norm zur Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren festgelegt wurde, oder die Norm EN ISO 16140 oder andere hnliche international anerkannte Protokolle, um die Gleichwertigkeit von Verfahren nachzuweisen, deren Grundstze (auer Kultivierung) nicht vom Anwendungsbereich der Norm EN ISO 17994 erfasst werden.
Gibt es kein Analyseverfahren, das den Mindestverfahrenskennwerten gem Teil B gengt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafr, dass die berwachung mithilfe der besten verfgbaren Techniken erfolgt, die keine bermigen Kosten verursachen.
L 435/50
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Teil A
Mikrobiologische Parameter, fr die Analyseverfahren spezifiziert sind Analyseverfahren fr mikrobiologische Parameter:
a) Escherichia coli (E. coli) und coliforme Bakterien (EN ISO 9308-1 oder EN ISO 9308-2); b) intestinale Enterokokken (EN ISO 7899-2); c) Koloniezahl oder heterotrophe Koloniezahlen bei 22 C (EN ISO 6222); d) Clostridium perfringens einschlielich Sporen (EN ISO 14189); e) Legionella (EN ISO 11731 zur Einhaltung des Werts in Anhang I Teil D);
fr die risikobasierte berprfende berwachung und zur Ergnzung von Kulturmethoden knnen darber hinaus Methoden wie etwa ISO/TS 12869, Schnellkulturmethoden, nicht kulturbasierte Methoden und molekularbasierte Methoden, insbesondere qPCR, verwendet werden; f) somatische Coliphagen; fr die betriebliche berwachung nach Anhang II Teil A knnen EN ISO 10705-2 und EN ISO 10705-3 angewandt werden.
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L 435/51
Teil B
Chemische Parameter und Indikatorparameter, fr die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind
1. Chemische Parameter und Indikatorparameter
Fr die Parameter in Tabelle 1 dieses Anhangs ist das verwendete Analyseverfahren geeignet, wenn jeweils mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen bestimmt werden knnen, die Bestimmungsgrenze nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission (1) 30 % oder weniger des betreffenden Parameterwerts betrgt und die Messunsicherheit den Vorgaben der Tabelle 1 dieses Anhangs entspricht. Das Ergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie bei dem in Anhang I Teil B und C der vorliegenden Richtlinie genannten Parameterwert.
Die in Tabelle 1 spezifizierte Messunsicherheit ist nicht als zustzliche Toleranz fr die Parameterwerte gem Anhang I zu verwenden.
Tabelle 1. Mindestverfahrenskennwert ,,Messunsicherheit"
Parameter
Aluminium Ammonium Acrylamid Antimon Arsen Benzo(a)pyren Benzol Bisphenol A Bor Bromat Cadmium Chlorid Chlorat Chlorit Chrom Kupfer Cyanid 1,2-Dichlorethan Epichlorhydrin Fluorid Halogenessigsuren (HAA) pH-Wert Wasserstoffionenkonzentration
Messunsicherheit (siehe Anm. 1)
% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)
25 40 30 40 30 50 40 50 25 40 25 15 40 40 30 25 30 40 30 20 50 0,2
Anmerkungen
Siehe Anm. 2
Siehe Anm. 3 Siehe Anm. 4
(1) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen fr die chemische Analyse und die berwachung des Gewsserzustands gem der Richtlinie 2000/60/EG des Europischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).
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Parameter
Eisen Blei Mangan Quecksilber Microcystin-LR Nickel Nitrat Nitrit Oxidierbarkeit Pestizide PFAS Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe Selen Natrium Sulfat Tetrachlorethen Trichlorethen Trihalogenmethane -- gesamt Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) Trbung Uran Vinylchlorid
Messunsicherheit (siehe Anm. 1)
% des Parameterwerts (ausgenommen pH-Wert)
30 30 30 30 30 25 15 20 50 30 50 40 40 15 15 40 40 40 30 30 30 50
Anmerkungen
Siehe Anm. 5 Siehe Anm. 6 Siehe Anm. 7
Siehe Anm. 8 Siehe Anm. 8 Siehe Anm. 7 Siehe Anm. 9 Siehe Anm. 10
2. Anmerkungen zu Tabelle 1
Anm. 1:
Anm. 2: Anm. 3: Anm. 4: Anm. 5: Anm. 6:
Anm. 7:
,,Messunsicherheit" ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgre auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert fr die Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Parameterwerts in der Tabelle oder jeder genauere Wert. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Parameterwerts geschtzt, soweit nicht anders angegeben.
Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfgbare Technik gewhlt werden (bis zu 60 %).
Mit dem Verfahren ist der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen zu bestimmen.
Der Messunsicherheitswert wird in pH-Einheiten angegeben.
Referenzverfahren: EN ISO 8467.
Die Verfahrenskennwerte fr einzelne Pestizide dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 % knnen bei mehreren Pestiziden erzielt werden, whrend hhere Werte bis zu 80 % fr einige Pestizide zugelassen werden knnen.
Die Verfahrenskennwerte gelten fr einzelne spezifizierte Stoffe bei 25 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
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Anm. 8: Anm. 9:
Anm. 10:
Die Verfahrenskennwerte gelten fr einzelne spezifizierte Stoffe bei 50 % des Parameterwerts in Anhang I Teil B.
Die Messunsicherheit sollte auf der Ebene eines Messwerts von 3 mg/l des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) geschtzt werden. Zur Spezifizierung der Unsicherheit des Analyseverfahrens ist EN 1484 -- Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelsten organischen Kohlenstoffs (DOC) -- zu verwenden.
Die Messunsicherheit sollte in bereinstimmung mit EN ISO 7027 oder einem anderen entsprechenden genormten Verfahren auf der Ebene eines Messwerts von 1,0 NTU (nephelometrische Trbungseinheit) geschtzt werden.
3. Summe der PFAS Die folgenden Stoffe werden auf der Grundlage der in bereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 7 entwickelten technischen Leitlinien analysiert: -- Perfluorbutansure (PFBA) -- Perfluorpentansure (PFPeA) -- Perfluorhexansure (PFHxA) -- Perfluorheptansure (PFHpA) -- Perfluoroctansure (PFOA) -- Perfluornonansure (PFNA) -- Perfluordecansure (PFDA) -- Perfluorundecansure (PFUnDA) -- Perfluordodecansure (PFDoDA) -- Perfluortridecansure (PFTrDA) -- Perfluorbutansulfonsure (PFBS) -- Perfluorpentansulfonsure (PFPeS) -- Perfluorhexansulfonsure (PFHxS) -- Perfluorheptansulfonsure (PFHpS) -- Perfluoroctansulfonsure (PFOS) -- Perfluornonansulfonsure (PFNS) -- Perfluordecansulfonsure (PFDS) -- Perfluorundecansulfonsure -- Perfluordodecansulfonsure -- Perfluortridecansulfonsure Diese Stoffe sind zu berwachen, wenn die Risikobewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen, die gem Artikel 8 durchgefhrt werden, ergeben, dass diese Stoffe in einem bestimmten Wasserver sorgungsgebiet wahrscheinlich auftreten.
L 435/54
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ANHANG IV
INFORMATION DER FFENTLICHKEIT
Die Informationen gem den folgenden Nummern werden den Verbrauchern auf benutzerfreundliche und verbraucher gerechte Weise online zugnglich gemacht; die Verbraucher knnen auf begrndetes Ersuchen hin auch auf anderem Wege Zugang zu diesen Informationen erhalten:
1. Angaben zu dem jeweiligen Wasserversorger, dem belieferten Gebiet und der Anzahl der mit Wasser versorgten Personen sowie zu den Wassergewinnungsverfahren, einschlielich allgemeiner Informationen ber die verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion; die Mitgliedstaaten drfen gem Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG von dieser Anforderung abweichen;
2. die jngsten berwachungsergebnisse fr die in Anhang I Teile A, B und C aufgefhrten Parameter, einschlielich berwachungshufigkeit zusammen mit dem gem Artikel 5 festgelegten Parameterwert; die berwachungser gebnisse drfen nicht lter als ein Jahr sein, es sei denn, gem der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten berwachungshufigkeit ist etwas anderes gestattet;
3. Angaben zu den folgenden nicht in Anhang I Teil C aufgefhrten Parametern und zugehrigen Werten:
a) Hrte;
b) Mineralien, in Wasser gelste Anionen/Kationen:
-- Calcium Ca,
-- Magnesium Mg,
-- Kalium K;
4. Informationen ber die mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit sowie die entsprechenden Gesundheits- und Verbrauchshinweise bzw. ein Hyperlink zu diesen Informationen, wenn die zustndigen Behrden oder sonstigen mageblichen Stellen nach einer berschreitung der gem Artikel 5 festgelegten Parameterwerte eine mgliche Gefahr fr die menschliche Gesundheit festgestellt haben;
5. einschlgige Informationen ber die Risikobewertung des Versorgungssystems;
6. Empfehlungen fr die Verbraucher, u. a. zur Verringerung des Wasserverbrauchs, falls dies angezeigt ist, zum verantwor tungsbewussten Umgang mit Wasser entsprechend den rtlichen Gegebenheiten und zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken durch stagnierendes Wasser;
7. fr Wasserversorger, die mindestens 10 000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50 000 Personen mit Wasser versorgen, jhrliche Informationen ber
a) die Gesamtleistung des Wassersystems in Bezug auf seine Effizienz und seine Wasserverlustkennzahlen, sobald diese Informationen vorliegen, sptestens jedoch zu dem in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt;
b) die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch den Wasserversorger;
c) falls die Kosten mittels eines Entgeltsystems gedeckt werden, Informationen ber die Struktur des Entgelts pro Kubikmeter Wasser, einschlielich der fixen und variablen Kosten sowie der Kosten im Zusammenhang mit Manahmen fr die Zwecke des Artikels 16, sofern die Wasserversorger solche Manahmen ergriffen haben;
d) soweit verfgbar, eine Zusammenfassung und Statistiken hinsichtlich Verbraucherbeschwerden, die bei den Wasserversorgern zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, eingegangen sind;
8. auf begrndetes Ersuchen hin erhalten die Verbraucher Zugang zu historischen Daten zu den unter den Nummern 2 und 3 genannten Informationen, sofern verfgbar bis zu zehn Jahre zurckreichend, frhestens jedoch ab dem 13. Januar 2023.
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L 435/55
ANHANG V
GRUNDSTZE ZUR FESTLEGUNG VON METHODEN NACH ARTIKEL 11
Material- und Werkstoffgruppen
1. Organische Materialien
Organische Materialien drfen ausschlielich aus den folgenden Stoffen hergestellt sein:
a) den Ausgangsstoffen, die in der von der Kommission gem Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europischen Positivliste von Ausgangsstoffen aufgefhrt sind, und
b) Stoffen, bei denen keine Mglichkeit besteht, dass der Stoff und seine Reaktionsprodukte im Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Konzentrationen von mehr als 0,1 g/l auftreten, es sei denn, fr bestimmte Stoffe ist unter Bercksichtigung ihrer Toxizitt ein strengerer Wert erforderlich.
Organische Materialien werden gem Tabelle 1 entsprechend den in den einschlgigen europischen Normen festgelegten Prfverfahren oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprft und erfllen die darin vorgeschriebenen Anforderungen. Zu diesem Zweck werden die Prfergebnisse im Hinblick auf die Migration von Stoffen in die geschtzte Konzentration an der Zapfstelle umgerechnet.
2. Metallene Werkstoffe
Es werden ausschlielich metallene Werkstoffe, die in der von der Kommission gem Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europischen Positivliste von Zusammensetzungen aufgefhrt sind, verwendet. Die in der europischen Positivliste vorgeschriebenen Beschrnkungen in Bezug auf die Zusammensetzung dieser Werkstoffe, ihre Verwendung fr bestimmte Produkte und die Verwendung dieser Produkte mssen eingehalten werden.
Metallene Werkstoffe werden gem Tabelle 1 entsprechend den in den einschlgigen europischen Normen festgelegten Prfmethoden oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprft und mssen die darin vorgeschriebenen Anforderungen erfllen.
3. Zementgebundene Werkstoffe
Zementgebundene Werkstoffe drfen ausschlielich aus einem oder mehreren der folgenden Bestandteile bestehen:
a) organischen Bestandteilen, die in der von der Kommission gem Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europischen Positivliste von Bestandteilen aufgefhrt sind,
b) organischen Bestandteilen, bei denen keine Mglichkeit besteht, dass die Bestandteile und ihre Reaktionsprodukte im Wasser fr den menschlichen Gebrauch in Konzentrationen von mehr als 0,1 g/l auftreten, oder
c) anorganischen Bestandteilen.
Zementgebundene Werkstoffe werden gem Tabelle 1 entsprechend den in den einschlgigen europischen Normen festgelegten Prfmethoden oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprft und mssen die darin vorgeschriebenen Anforderungen erfllen. Zu diesem Zweck werden die Testergebnisse im Hinblick auf die Migration von Stoffen in die geschtzte Konzentration an der Zapfstelle umgerechnet.
4. Emails und keramische Werkstoffe
Emails und keramische Werkstoffe drfen ausschlielich aus den Ausgangsstoffen bestehen, die in der von der Kommission gem Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festzulegenden europischen Positivliste von Zusammensetzungen enthalten sind, nachdem eine Prfung der Elemente in der Zusammensetzung dieser Werkstoffe vorgenommen wurde.
L 435/56
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Emails und keramische Werkstoffe werden gem Tabelle 1 entsprechend den in den einschlgigen europischen Normen festgelegten Prfmethoden oder, in Ermangelung solcher Normen, nach einer international oder national anerkannten Methode geprft und mssen die darin vorgeschriebenen Anforderungen erfllen. Zu diesem Zweck werden die Prfergebnisse im Hinblick auf die Migration von Stoffen in die geschtzte Konzentration an der Zapfstelle umgerechnet.
5. Ausnahmen fr die Bewertung von in marginalen und zusammengesetzten Bauteilen verwendeten Materialien und Werkstoffen
Fr zusammengesetzte Produkte werden marginale Bauteile, Teile und Materialien detailliert angegeben und die Prfungen entsprechend verringert. Fr diesen Zweck bezieht sich das ,,marginal" auf ein Ma an Einfluss auf die Qualitt von Wasser fr den menschlichen Gebrauch, das keine umfassende Prfung erforderlich macht.
Tabelle 1. Prfung in Bezug auf Material- und Werkstoffarten
Kriterien
Organisch (Siehe Anm. 1)
Metallen (Siehe Anm. 2)
Zementgebunden
Europische Positivlisten
Europische Positivliste von Ausgangsstof
X
fen fr organische Materialien
Europische Positivliste akzeptierter
N.N.
metallener Zusammensetzungen
Europische Positivliste von Bestandteilen
N.N.
fr zementgebundene Werkstoffe
Europische Positivliste von Zusammen
N.N.
setzungen -- Emails und keramische
Werkstoffe
Organoleptische Prfungen
Geruch und Geschmack
X
Farbe und Trbung
X
Allgemeine hygienische Bewertungen
Abgabe von gesamtem organischem Koh
X
lenstoffs
Oberflchenrckstnde (Metalle)
N.N.
Migrationsprfung
Relevante Parameter der vorliegenden
X
Richtlinie
MTCtap von Stoffen auf Positivlisten
X
Unerwartete Stoffe (GC-MS)
X
Einhaltung der Liste von Zusammenset
N.N.
zungen
Frderung der Vermehrung von Mikroor
X
ganismen
N.N.
X
X
N.N.
N.N.
X
N.N.
N.N.
N.N.
X
N.N.
X
N.N.
X
X
N.N.
X
X
N.N.
X (Siehe Anm. 3)
N.N.
X (Siehe Anm. 3)
X
N.N.
N.N.
X (Siehe Anm. 3)
Emails und keramische Werkstoffe
N.N. N.N. N.N.
X
N.N. N.N.
N.N. N.N.
X N.N. N.N.
X N.N.
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N.N.:
Nicht notwendig
MTCtap:
Maximal zulssige Konzentration an der Zapfstelle (entweder abgeleitet aus der Stellungnahme der ECHA fr die Zwecke der Aufnahme des Stoffes in die europische Positivliste oder gesttzt auf einen spezifischen Migrationsgrenzwert gem der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (1) und auf der Grundlage eines Allokationsfaktors von 10 % und einer Wasseraufnahme von 2 Litern pro Tag)
GC-MS: Gaschromatographie-Massenspektrometrie (Screening-Verfahren)
Anm. 1: Spezifische Ausnahmen sind im Einklang mit Nummer 5 des vorliegenden Anhangs festzulegen.
Anm. 2:
Metalle werden keiner organoleptischen Prfung unterzogen, weil allgemein davon ausgegangen wird, dass bei Einhaltung der Parameterwerte gem Anhang I voraussichtlich keine organoleptischen Probleme auftreten.
Anm. 3: Abhngig von der Anwesenheit organischer Stoffe in der Zusammensetzung.
(1) Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 12. Januar 2011 ber Materialien und Gegenstnde aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berhrung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).
L 435/58
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ANHANG VI
Teil A Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden nderungen
(gem Artikel 26)
Richtlinie 98/83/EG des Rates (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europischen Parla ments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europischen Parla ments und des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).
Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).
Nur Anhang II Nummer 29 Nur Nummer 2.2 des Anhangs
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98/83/EG (EU) 2015/1787
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Teil B Fristen fr die Umsetzung in nationales Recht
(gem Artikel 26)
Richtlinie
Umsetzungsfrist
25. Dezember 2000 27. Oktober 2017
L 435/59
L 435/60
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23.12.2020
Richtlinie 98/83/EG
Artikel 1 Artikel 2 Nummer 1 Artikel 2 Nummer 2 -- Artikel 3 Absatz 1 -- Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 -- Artikel 4 Abstze 1 und 2 -- Artikel 5 Artikel 6 -- -- -- -- -- -- Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 2 -- Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Abstze 5 und 6 -- Artikel 8 Absatz 1 Artikel 8 Absatz 2 -- Artikel 8 Absatz 3 -- Artikel 8 Absatz 4 Artikel 8 Absatz 5 Artikel 8 Absatz 6 Artikel 8 Absatz 7
ANHANG VII
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 2 Nummer 1 Artikel 2 Nummer 2 Artikel 2 Nummern 3 bis 11 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 4 Artikel 3 Abstze 5 und 6 Artikel 4 Abstze 1 und 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 2 einleitender Teil Artikel 13 Absatz 2, Buchstaben a bis e Artikel 13 Absatz 3 -- Artikel 13 Abstze 4 und 5 Artikel 13 Abstze 6 bis 8 Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 5 -- Artikel 14 Absatz 6 Artikel 14 Absatz 4 einleitender Teil und Buchstabe a
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L 435/61
Richtlinie 98/83/EG
-- Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 -- Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 Artikel 9 Absatz 2 Artikel 9 Abstze 3 bis 6 Artikel 9 Absatz 7 Artikel 9 Absatz 8 -- Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Absatz 1 -- Artikel 13 Abstze 2 bis 6 -- -- -- -- -- -- -- Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Anhang I Teil A Anhang I Teil B Anhang I Teil C -- Anhang II Teil A Nummern 1 und 2 Anhang II Teil A Nummer 3 --
Vorliegende Richtlinie
Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben b und c Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Teil Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 -- Artikel 15 Abstze 2 bis 5 Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 15 Absatz 6 Artikel 16 -- Artikel 20 Artikel 22 Artikel 17 Absatz 1 Artikel 17 Abstze 2 und 3 -- Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 18 Abstze 2 bis 5 Artikel 19 Artikel 21 Artikel 23 Artikel 25 -- -- Artikel 26 Artikel 24 Artikel 27 Artikel 28 Anhang I Teil A Anhang I Teil B Anhang I Teil C Anhang I Teil D Anhang II Teil A Nummern 1 und 2 -- Anhang II Teil A Nummer 3
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Richtlinie 98/83/EG
Anhang II Teil A Nummer 4 Anhang II Teil B Nummer 1 Anhang II Teil B Nummer 2 Anhang II Teil B Nummer 3 Anhang II Teil C Anhang II Teil D Nummern 1 und 2 -- Anhang II Teil D Nummer 3 Anhang III Unterabsatz 1 -- Anhang III Unterabsatz 2 Anhang III Teil A Unterabstze 1 und 2 Anhang III Teil A Unterabsatz 3 Buchstaben a bis f Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 1 Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 2 Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 3 und Tabelle 1 Anhang III Teil B Nummer 1 Tabelle 2 Anhang III Teil B Nummer 2 -- Anhang IV Anhang V -- -- --
Vorliegende Richtlinie
Anhang II Teil A Nummer 4 -- Anhang II Teil B Nummer 1 Anhang II Teil B Nummer 2 Anhang II Teil C Anhang II Teil D Nummern 1 und 2 Anhang II Teil D Nummer 3 Anhang II Teil D Nummer 4 Anhang III Unterabsatz 1 Anhang III Unterabsatz 2 Anhang III Unterabsatz 3 -- Anhang III Teil A Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 1 -- Anhang III Teil B Nummer 1 Unterabsatz 2 und Tabelle 1 -- Anhang III Teil B Nummer 2 Anhang III Teil B Nummer 3 -- Anhang VII Anhang IV Anhang V Anhang VI